Rz. 3
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss abgesehen vom Fall des § 173 Satz 3 SGG (Beschwerde gegen verkündeten Beschluss) grundsätzlich schriftlich erfolgen, seit dem Inkrafttreten des Justizkommunikationsgesetzes v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) ist auch die elektronische Form möglich. Die entsprechenden Ergänzungen in Abs. 1 und Abs. 2 bestimmen, dass in Fällen, in denen der Verwaltungsakt oder die Entscheidung elektronisch ergeht, die Rechtsbehelfsfrist auch dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass elektronisch über den Rechtsbehelf belehrt wird (BT-Drs. 15/4067 S. 41). Bei Urteilen und Beschlüssen ist die Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil der Entscheidung. Sie ist nur dann geeignet, eine Frist in Gang zu setzen, wenn sie richtig und vollständig ist. Unrichtig i. S. d. § 66 Abs. 2 Satz 1 ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest die Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 als Bestandteile der Belehrung nennt: den Rechtsbehelf als solchen (seiner Art nach), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil v. 28.5.1991, 13/5 RJ 48/90, SozR 3-1500 § 66 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss v. 7.5.2007, L 7 B 58/07 AS; vgl. auch LSG Bayern, Urteil v. 26.10.2005, L 17 U 405/03). Grundsätzlich soll die Rechtsbehelfsbelehrung nur einen Hinweis geben, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss, und daher so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Damit sie auch für einen juristischen Laien verständlich ist, sollte sie nicht mit komplizierten rechtlichen Hinweisen überfrachtet werden. Sie muss nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken (BSG, Beschluss v. 7.7.1999, B 3 P 4/99 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 13; LSG Hessen, Beschluss v. 20.6.2011, L 7 AL 87/10: Wegweiserfunktion; vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl. 10/2010, § 66 Anm. 3a). Für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist es daher ausreichend, wenn über den "Regelweg" belehrt wird; ein Hinweis auf "Auch-Möglichkeiten" ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.1984, 9a RV 2/83, Breithaupt 1984 S. 911, 913; LSG Sachsen, Beschluss v. 3.3.2008, L 3 AL 140/06 NZB). Die Belehrung ist immer ausgerichtet auf den einheitlichen, sich im Verfahren unmittelbar anschließenden Rechtsweg (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a). Bei den in Art. 86 Abs. 1 EWGV 1408/71 genannten Stellen handelte es sich nicht um "Auch-Stellen" i. S. d. § 84 Abs. 2, § 91 Abs. 1 SGG. Vielmehr wird hierdurch nur ein weiterer Kreis von Stellen über die zur Entgegennahme des Rechtsmittels notwendigerweise berufenen Stellen hinaus eröffnet. Ein potentieller Rechtsmittelführer ist hierüber ausdrücklich zu belehren, denn bei den im über- oder zwischenstaatlichen Recht den Staatsangehörigen jeweils anderer Länder eingeräumten Möglichkeiten, u. a. Rechtsbehelfe bei den entsprechenden zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates bzw. Mitgliedstaates einzulegen, handelt es sich um im Vertragswege geschaffene Regel-Verwaltungsstellen zur Entgegennahme von Anträgen und Rechtsbehelfen (LSG Bayern, Urteil v. 13.10.2004, L 2 U 54/03).
Rz. 4
Die Belehrung muss personenbezogen erfolgen, sich mithin auf denjenigen beziehen, der beschwert ist. Demzufolge können differenzierte Belehrungen erforderlich sein (z. B. Ein Beteiligter wohnt im Ausland, ein anderer im Inland). Die Rechtsbehelfsbelehrung eines an die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheides ist so zu fassen, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der ihm bewilligten oder versagten Leistung Widerspruch einlegen muss (LSG NRW, Beschluss v. 17.8.2007, L 20 B 130/07 AS). Sofern ein Dritter zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X), muss auch ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden (Zeihe, § 66 Rn. 6). Eine Rechtsmittelbelehrung, die nur darüber belehrt, dass die Beschwerde gegen einen Beschluss des SG bei diesem einzulegen ist, ist unvollständig, wenn nicht auf die Fristwahrung der Beschwerdeeinlegung beim LSG nach § 173 Abs. 2 SGG hingewiesen ist (LSG NRW, Beschluss v. 22.1.2007, L 19 B 73/06 AS ER).