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Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auf den notwendigen Inhalt zu beschränken. Sie soll nicht zu ausführlich und nicht unverständlich sein (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a). Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung nicht notwendige Zusätze enthält, müssen diese richtig sein (BSG, Beschluss v. 2.3.1995, 7 BAr 136/94, SozR 3-1500 § 66 Nr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.5.2008, L 3 KA 99/06). Eine Rechtsbehelfsbelehrung zeitigt die Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 SGG, wenn die zusätzlichen Angaben geeignet sind, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten (BSG, Urteil v. 28.5.1991, 13/5 RJ 48/90, SozR 3-1500 § 66 Nr. 1). Fehlerhaft ist die Rechtsbehelfsbelehrung, wenn die in einer Soll-Vorschrift statuierten Voraussetzungen als zwingend dargestellt werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a). Soweit Abschriften gefordert werden gilt: Eine den Zusatz enthaltende Rechtsmittelbelehrung gemäß § 93 SGG seien die Klageschrift, sonstige Schriftsätze sowie alle zur Klage notwendig erachteten Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen, ist unrichtig (BSG, Urteil v. 22.7.1982, 7 RAr 115/81, SozR 1500 § 93 Nr 1; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.3.2010, L 7 KA 154/09 B ER). Nicht unrichtig ist eine Rechtsmittelbelehrung hingegen, wenn entsprechend des Wortlauts des § 93 SGG Abschriften gefordert werden (Zeihe, SGG, 11/2010, § 66 Rn. 15d m. w. N.). Hinweise über die Einzelheiten der Anwaltsbestellung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sind rechtlich nicht zwingend geboten. Verlangt werden kann nur, dass die Belehrung auch im Hinblick auf die Befugnisse nach dem EuRAG keine i. S. v. § 66 Abs. 2 unrichtigen Angaben enthält (BSG, Beschluss v. 18.10.2007, B 3 P 24/07 B, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1).

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