Rz. 11

Die Belehrung über Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG) ist nicht Teil der Belehrung (Zeihe, SGG, § 66 Rn. 13h).

Bei mehreren selbständigen materiellrechtlichen Ansprüchen ist zu beachten, dass für jeden Anspruch die Zulässigkeit des Anspruchs geprüft werden muss, mithin die Rechtsbehelfsbelehrung dem entspricht (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a).

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