Rz. 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Errichtung, Aufhebung und Verlegung des Gerichtssitzes nur durch Gesetz erfolgen kann. Ausgehend von der Regelung in § 2 werden die Sozialgerichte der Organisationsgewalt der Länder zugeordnet. Insgesamt bestimmt § 7 die Gerichtsorganisation der Sozialgerichte; die Organisation der Landessozialgerichte wird in § 28, die des Bundessozialgerichts in § 38 festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge