Rz. 1
Die Nr. 1 bis 3 sind seit Inkraftreten des SGG unverändert geblieben. Nr. 4 ist durch das GKAR v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 513) eingefügt worden und lautete
4. der Berufungsausschuß (§ 368b Abs. 6 Reichsversicherungsordnung) und das Schiedsamt (§ 368i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung).
Eine Änderung hat Nr. 4 durch Art. 32 Nr. GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2581) erfahren. Die Vorschrift wurde:
4. die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Entscheidungsgremien.
Durch Art. 1 Nr. 27 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) wurde die Norm wie folgt geändert:
Nr. 4 gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
Rz. 2
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist zwischen der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 50 Rn. 18), also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, vor § 40 Rn. 23) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 78 Rn. 1). Aus der Beteiligtenfähigkeit einer Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren folgt daher nicht zwangsläufig deren Prozessführungsbefugnis für ihren Rechtsträger (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 13.4.2011, L 11 KA 109/10 B ER; Straßfeld, SGb 2010 S. 520). Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis, insbesondere im Fall der Prozessstandschaft, handelt es sich um 2 verschiedene Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen getrennt geprüft werden muss (LSG NRW, Urteil v. 8.2.2010, L 19 [20] AS 45/09; Straßfeld, a. a. O.).
Rz. 3
§ 70 regelt die Beteiligtenfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Beteiligter i. S. d. § 69 SGG zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit ist eine in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BSG, Urteil v. 9.5.1957, 3 RK 5/54, BSGE 5 S. 124, 125). Fehlt dem Kläger oder dem Beklagten die Beteiligtenfähigkeit, ist die Klage unzulässig. Von der Beteiligtenfähigkeit hängt jedoch nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ab (BSG, a. a. O.). Sie spielt aber für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen eine Rolle. Fehlt es an der Beteiligtenfähigkeit des Rechtsmittelführers, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Ist ein notwendig Beigeladener nicht beteiligtenfähig, führt dies lediglich dazu, dass ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung nach § 141 SGG eintritt (Zeihe, SGG, 11/2010, § 70 Rn. 1c). Maßgeblich für die Zulässigkeit des "Rechtsstreits im Ganzen" (BSG, a. a. O.) ist das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem als Hauptbeteiligten.