Rz. 16

§ 71 Abs. 6 nimmt die §§ 53 bis 56 ZPO in Bezug. Entsprechend anzuwenden sind danach die Regelungen über Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft (§ 53 ZPO), Vertretung eines Kindes durch Beistand (§ 53a ZPO), besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen (§ 54 ZPO), Prozessfähigkeit von Ausländern (§ 55 ZPO) und die Vorgabe, dass fehlende Prozessfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 56 ZPO).

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