Rz. 3

Die Beiladung ist die besondere Form der Beteiligung Dritter am Verfahren in der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie tritt an die Stelle der Nebenintervention und Streitverkündung gemäß §§ 66 bis 74 ZPO (vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1975, 6 RKa 9/74, BSGE 40 S. 130, 132). Voraussetzung ist stets, dass ein Rechtsstreit zwischen anderen Personen rechtshängig ist. Eine Beiladung kann auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Sie ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits möglich (dazu unten), im Revisionsverfahren allerdings nur nach § 168 SGG. Durch die Beiladung werden weitere Verfahren mit eventuell widerstreitenden Entscheidungen vermieden, weil eine Entscheidung auch den Beigeladenen bindet (§ 141 SGG).

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