Rz. 5

Eine notwendige Beiladung sieht das Gesetz in 3 Fällen vor (§ 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2); jeweils besteht ein Rechtsanspruch auf Beiladung.

 

Rz. 6

Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts auf Antrag die Bundesrepublik Deutschland beizuladen. Sie wird durch das zuständige Bundesministerium vertreten. Durch die Beiladung soll die Bundesrepublik, die die Kosten des sozialen Entschädigungsrechts trägt, Einfluss auf den Prozess nehmen können (Leitherer, SGG, § 75 Rn. 9).

 

Rz. 7

Die weiteren Fälle der notwendigen Beiladung sind in § 75 Abs. 2 geregelt. Nach der ersten Alternative des § 75 Abs. 2 ist eine Beiladung notwendig und damit von Amts wegen vorzunehmen, wenn eine Entscheidung in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreifen kann (sog. echte notwendige Beiladung, BSG, Urteil v. 8.4.1992, 6 RKa 24/90, BSGE 70 S. 240, 242; Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 22/10 R). Die Rechtskraft eines Urteils muss sich auch auf den Beigeladenen auswirken und zwar unmittelbar und nicht nur hinsichtlich einer Vorfrage (BSG, Urteil v. 19.12.1991, 12 RK 24/90, BSGE 70 S. 72, 74, 75). Die Möglichkeit divergierender Entscheidungen zu einem Lebenssachverhalt genügt nicht (BSG, Urteil v. 25.4.1991, 11 RAr 9/90, SozR 3-4100 § 134 Nr. 7).

 

Rz. 8

Um eine unechte notwendige Beiladung i. S. d. § 75 Abs. 2 Alt. 2 handelt es sich, wenn die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Die Voraussetzungen für eine notwendige unechte Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 sind grundsätzlich erfüllt, wenn eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht kommt. Wurde die Beiladung im Berufungsverfahren versäumt, berechtigt § 168 Abs. 2 Alt. 2 SGG unter Berücksichtigung des Normzwecks nur zur Nachholung einer in der Vorinstanz versäumten notwendigen Beiladung (sog. vergessene Beiladung), wohingegen es dem Revisionsgericht verwehrt ist, insoweit Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstanden sind und bei fortgesetztem Berufungsverfahren eine notwendige Beiladung bedingt hätten. Durch die mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) eingefügte Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Beiladung soll im Interesse der Verfahrenskonzentration die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz allein wegen einer unterbliebenen Beiladung vermieden werden (BT-Drs. 12/1217 S. 54). Insofern darf das BSG eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 mit Zustimmung des Beizuladenden nur vornehmen, wenn die Beiladung in der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Nur dann wäre eine mögliche Zurückverweisung gerechtfertigt (zutreffend BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R, SuP 2011 S. 648).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge