Rz. 32

Nach der zweiten Alternative des § 75 Abs. 2 ist eine Beiladung notwendig, wenn bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Leistungspflichtiger in Betracht kommt. Damit wird vermieden, dass der Kläger nach Abschluss des Gerichtsverfahrens seinen Anspruch in einem neuen Verwaltungsverfahren gegenüber einem anderen Leistungsträger verfolgen muss. Die Beiladung ist nicht erst erforderlich, wenn für das erkennende Gericht feststeht, dass der Beklagte selbst keine Leistungen zu erbringen hat, sondern bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass anstelle des Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistungen zu erbringen hat (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Der Anspruch muss nicht identisch sein, die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen müssen sich aber gegenseitig ausschließen (BSG, Urteil v. 15.11.1979, 11 RA 9/79, BSGE 49 S. 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Es handelt sich um eine "unechte" notwendige Beiladung, die ausschließlich der Prozessökonomie dient (vgl. Leitherer, SGG, § 75 Rn. 12a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 75 Anm. 5b). Hält das Gericht einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig und hat dieser den Anspruch bereits endgültig abgelehnt oder ist bereits rechtskräftig entschieden, dass er nicht leistungspflichtig ist, sieht § 181 SGG ein besonderes Verfahren vor.

 

Rz. 33

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. §§ 6, 6a SGB II) sowie die Träger der Sozialhilfe (vgl. § 3 SGB XII) ausdrücklich in den Geltungsbereich des § 75 Abs. 2 Alt. 2 einbezogen. Für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 ist von einer analogen Anwendbarkeit auszugehen (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge