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Jansen, SGG § 77 Bindung des Verwaltungsaktes

Hendrik Erkelenz
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Bestandskraft von Verwaltungsakten. Ebenso wie die Rechtskraft hat die Bestandskraft einen formellen und einen materiellen Aspekt.

2 Formelle Bestandskraft

 

Rz. 2

Ein Verwaltungsakt ist formell bestandskräftig, wenn er mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden kann, weil die Rechtsbehelfsfrist verstrichen oder ein anschließendes sozialgerichtliches Verfahren rechtskräftig durch Urteil oder anderweitig durch Rücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis beendet worden ist. Eine Beschränkung des Klagegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren, etwa durch einen Teilvergleich oder eine teilweise Klagerücknahme führt dazu, dass die nicht mehr angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen, so dass eine später erneut hierauf erstreckte Klage unzulässig ist (vgl. BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2). Die Unanfechtbarkeit kann bei mehreren Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten, weil die Rechtsbehelfsfrist jeweils mit der Bekanntgabe zu laufen beginnt (vgl. auch BSG, SozR 4-5500 Art 11 Nr. 1: mehrere Verfahren gegen Schiedsamtsentscheidung). Trotz Unanfechtbarkeit kann die Verwaltung durch den erneuten Eintritt in eine Sachprüfung und anschließende Entscheidung in der Sache (Zweitbescheid) eine Anfechtung wieder ermöglichen (kritisch hierzu Zeihe, § 77 Rn. 6d). Ob und inwieweit die Behörde tatsächlich eine neue Sachentscheidung treffen wollte, ist sorgfältig zu prüfen (vgl. zur Neuberechnung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB XII bei Hinzutreten eines Mehrbedarfs LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.4.2010, L 23 SO 10/10 B ER, info also 2010, 178 mit kritischer Anmerkung von Berlit).

3 Materielle Bestandskraft

 

Rz. 3

Materielle Bestandskraft bedeutet, dass die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten materiell verbindlich ist. Nach Eintritt der materielle...

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Sozialgerichtsgesetz / § 77 [Bindung des Verwaltungsaktes]
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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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