Rz. 1

Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, soweit der Rechtsweg gemäß § 51 zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Sie entspricht im Wesentlichen § 45 VwGO, § 35 FGO. Wie in anderen Verfahrensordnungen wird im SGG zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher Zuständigkeit eines Gerichts differenziert. Diese Differenzierung betrifft aber ausschließlich die richterliche Tätigkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge