Rz. 14

Im Widerspruchsbescheid muss auch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden werden, § 63 SGB X. Danach sind bei erfolgreichem Widerspruch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Erfolgreich ist ein Widerspruch nur dann, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung besteht (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 144 Nr. 13). Als ursächlich ist der Widerspruch auch anzusehen, wenn das Widerspruchsverfahren einvernehmlich geruht hat, um eine höchstrichterliche Entscheidung in Parallelverfahren abzuwarten und dieses Verfahren zugunsten eines vergleichbaren Versicherten ausgegangen ist (BSG, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 Rn. 11). Streitig ist häufig, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Die Notwendigkeit wird i. d. R. zu bejahen sein (vgl. von Wulffen, SGB X, § 63 Rn. 26 m. w. N.).

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