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Aus dem Wesen der aufschiebenden Wirkung folgt ferner, dass Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Genehmigung keine aufschiebende Wirkung haben. Die mit einer Genehmigung angestrebte Erweiterung der Rechtsposition kann nur im Wege der Verpflichtungsklage und dementsprechend im Eilverfahren nur mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (§ 86b SGG). Der Suspensiveffekt (§ 86a Abs. 1) bewirkt demgegenüber die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs (BFH, Urteil v. 31.8.1995, VII R 58/94, BFHE 178 S. 306). Ein vollzugsfähiger Bescheid existiert im Fall der Ablehnung einer Genehmigung nicht. Ein solcher Verwaltungsakt regelt nur, dass ein Anspruch nicht besteht (vgl. § 31 SGB X). Diese negative Regelung wirkt zwar fort und kann in Bindung erwachsen (§ 39 SGB X), indessen erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheides hierin. Dem entspricht es, dass auch Beschlüsse des Berufungsausschusses mit der Tenorierung "Der Widerspruch gegen den Bescheides des Prüfungsausschusses vom … wird zurückgewiesen" grundsätzlich nicht für sofort vollziehbar erklärt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann sich immer nur auf eine Sachregelung und nicht auf die Zurückweisung eines Widerspruchs beziehen. Demzufolge kann ein Bescheidtenor "Der Widerspruch wird zurückgewiesen" nicht für sofort vollziehbar erklärt werden (LSG NRW, Beschluss v. 12.5.2010, L 11 KA 9/10 B ER, GesR 2010 S. 682; Beschluss v. 20.5.2009, L 11 KA 5/09 KA ER).

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