2.1.4.1 Zulässige Rechtsbehelfe
Rz. 22
Aufschiebende Wirkung tritt nur infolge von Widerspruch und Anfechtungsklage ein (§ 86a Abs. 1 Satz 1). Keine aufschiebende Wirkung ist mit einer Feststellungsklage bzw. kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage verbunden, weil sie (nur) auf die Gewährung einer Leistung oder Erlass eines Verwaltungsaktes nicht aber auf die Abwehr eines Eingriffs gerichtet sind (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86a Rn. 8a).
Rz. 23
Aufschiebende Wirkung entfaltet die Anrufung des Berufungsausschusses infolge Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) bzw. die Anrufung der Beschwerdeausschusses gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle (§ 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Dem liegt zugrunde, dass diese Verfahren zwar auf Widerspruch eingeleitet werden, sie indessen der Sache nach kein Widerspruchsverfahren sind, vielmehr nur als Vorverfahren i. S. v. § 78 SGG gelten (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V). Klagen gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse entfalten dagegen aufschiebende Wirkun0g des § 86a Abs. 1, sofern nicht die sofortige Vollziehung der Entscheidungen (§ 97 Abs. 4 SGB V) angeordnet ist. Klagen gegen Honorarkürzungsentscheidungen der Beschwerdeausschüsse hat der Gesetzgeber hingegen ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung beigemessen (§ 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V).
2.1.4.2 Unzulässige Rechtsbehelfe
Rz. 24
Ob ein Rechtsbehelf zulässig und/oder begründet ist, ist nach überwiegender Meinung grundsätzlich unerheblich (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 7.4.2011, L 5 KR 107/11 B ER, SGb 2011 S. 384). Die aufschiebende Wirkung entfällt allenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit, was z. B. dann der Fall ist, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteil v. 17.6.2009, B 6 KA 38/08 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 5; Urteil v. 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10), etwa weil der Widerspruch bzw. die Klage verfristet und der Bescheid infolgedessen bestandskräftig geworden ist oder sich die Verneinung einer Drittanfechtungsbefugnis bzw. -berechtigung klar aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Dagegen ist keine offensichtliche Unzulässigkeit gegeben und demgemäß die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung zu bejahen, wenn die Konstellation der Drittanfechtung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, so dass man noch ernstlich streiten kann, ob eine Anfechtungsberechtigung besteht (vgl. LSG NRW, Beschlüsse v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER und 13.3.2011, L 11 KA 96/10 B ER; Clemens, S. 334).
Rz. 25
Gibt es z. B. keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob infolge der Bestimmung eines Krankenhauses nach § 116b Abs. 2 SGB V eine die Anfechtungsberechtigung begründende defensive Konkurrenzsituation mit zugelassenen Vertragsärzten gegeben ist, kann vor dem Hintergrund von Art. 12 GG bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon ausgegangen werden, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER; Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER; hierzu auch Düring, in: Festschrift für Jaeger, S. 394 ff.). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil v. 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; Urteil v. 17.6.2009, B 6 KA 25/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 16; LSG NRW, Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER). Wird bestritten, dass ein Fall offensichtlicher Unzulässigkeit vorliegt, kann beim Gericht ein Antrag auf Feststellung analog § 86a Abs. 1 SGG gestellt werden, dass dem Widerspruch bzw. der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 181.)