Rz. 27
Rechtsgestaltend sind Verwaltungsakte, die ein konkretes Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben. Hierzu rechnen Genehmigungen oder Erlaubnisse, wie z. B. Bestimmungsbescheide nach § 116b SGB V (vgl. LSG Sachsen, Beschluss v. 3.6.2010, L 1 KR 94/10 B ER)
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