Rz. 102

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist die nach Maßgabe von § 106 Abs. 4 SGB V gebildete gemeinsame Prüfungsstelle entscheidungsbefugt. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeausschuss angerufen werden (§ 106 Abs. 5 Satz 3 SGB V). Dessen Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§ 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt gemäß § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V als Vorverfahren i. S. d. § 78. Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V).

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