Rz. 16

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise in den Fällen wiederherstellen, in denen die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde die Vollziehung nach § 86a Abs. 3 ausgesetzt hat. Die Vorschrift erfasst damit insbesondere die Fälle, in denen Widerspruch oder Klage nach § 86a Abs. 2 oder Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde nach § 86a Abs. 3 aber ausgesetzt worden ist. In diesen Fallgestaltungen ist das Gericht durch Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 befugt, die sofortige Vollziehung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherzustellen. Das hat ebenso wie die Regelung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 namentlich Bedeutung für die Vollziehung von begünstigenden Verwaltungsakten mit Doppel- oder Drittwirkung, bei denen zwischen belastendem und begünstigendem Inhalt ein untrennbarer Zusammenhang besteht, so dass die Aussetzung der Vollziehung nicht nur die Belastung, sondern auch die Begünstigung erfasst (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rn. 14). Erwirkt der belastete Dritte eine behördliche Aussetzung der Vollziehung, kann der Begünstigte diese durch das Sozialgericht korrigieren und die sofortige Vollziehung "wiederherstellen" lassen (Bernsdorff, SGb 2001 S. 465, 471, weist zu Recht darauf hin, das es sich letztlich um einen Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung wie in Nr. 1 handelt).

 

Rz. 17

Wie die Anordnung der Vollziehung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt auch die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Vollzugsinteresse (vgl. Rz. 4) voraus. Die die Aussetzung der sofortigen Vollziehung anordnende Behörde kann die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht nicht verlangen, weil sie die Vollziehungsaussetzung jederzeit nach § 86a Abs. 3 Satz 5 selbst aufheben, mithin die sofortige Vollziehbarkeit wiederherstellen kann. Hat hingegen die Widerspruchsbehörde die Aussetzung angeordnet, kann die Ausgangsbehörde die Wiederherstellung beantragen, weil sie an die Aussetzungsentscheidung der Widerspruchsbehörde gebunden ist (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rn. 15).

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