Rz. 25

Der Antragsteller muss entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG antragsberechtigt sein. Das ist derjenige, der im Hauptsacheverfahren anfechtungsberechtigt (zum Unterschied von Anfechtungsberechtigung und Anfechtungsbefugnis vgl. LSG NRW, Beschluss v. 13.4.2011, L 11 KA 109/10 B ER, NZS 2011 S. 790; BSG, Urteil v. 17.8.2011, B 6 KA 26/10 R) und damit klagebefugt, mithin betroffen i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG ist (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 22.2.1994, 1 C 24/92, BVerwGE 95 S. 133). Neben dem Adressaten des VA können das auch Dritte sein, soweit diese durch den VA in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden (hierzu BSG, Urteil v. 17.8.2011, B 6 KA 26/10 R), oder, soweit sie begünstigt sind, wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) des Adressaten oder eines anderen Beteiligten oder ihrer Anordnung durch die Behörde nicht sofort von der Begünstigung Gebrauch machen können (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 186b Rn. 26).

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