Rz. 26
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Rz. 5 ff., 12, 13). In der Regel wird dies gegeben sein. Es fehlt jedoch, wenn es der Anordnung nicht bedarf; weil die begehrte sofortige Vollziehung oder die beantragte aufschiebende Wirkung bereits ohne sie möglich und gegeben sind oder die Behörde trotz der sofortigen Vollziehbarkeit verbindlich erklärt, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. Rz. 13). Sofern über die aufschiebende Wirkung oder die sofortige Vollziehbarkeit Streit besteht (vgl. Rz. 11 ff.), ist das Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen oder befolgt worden ist, denn die Vollziehung kann durch das Gericht nach Abs. 1 Satz 2 aufgehoben werden. Entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2, kann der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gestellt werden, ohne zuvor bei der Behörde um die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 nachgesucht zu haben. Zwar enthält § 86b eine § 80 Abs. 6 VwGO entsprechende Regelung nicht, dennoch folgt dies aus dem allgemeinen Grundsatz, dass gerichtliche Hilfe immer nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dies unabänderlich ist, was zu verneinen ist, wenn es einen einfacheren und schnelleren Weg gibt, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. Rz. 5 ff.).
Rz. 27
Eine Behörde ist grundsätzlich nicht auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen, wenn sie selbst die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere einen Verwaltungsakt erlassen kann (LSG Berlin, Beschluss v. 29.10.2003, L 15 B 49/03 KR ER; vgl. Rz. 4). Am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es auch, wenn ein Versicherter aus einem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.5.2002, L 4 KR 74/02 ER, SGb 2002 S. 501, nimmt in diesem Fall das Fehlen eines Anordnungsgrundes an). Es entfällt ferner bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Abhilfe oder der Erteilung des Widerspruchsbescheids (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.5.2003, L 4 ER 26/03 RA, NZS 2003 S. 560).
Rz. 28
Der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig geworden sein. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage beantragt, so muss zumindest gleichzeitig mit dem Antrag Widerspruch eingelegt werden. Nach Abs. 3 ist der Antrag schon vor Klageerhebung zulässig. Der Verwaltungsakt darf sich ferner grundsätzlich noch nicht erledigt haben (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X).