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Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.1.1.3 Begründetheitsprüfung

Dr. Hermann Frehse
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2.1.1.3.1 Einführung

 

Rz. 29

Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Einerseits geht es um die sofortige Vollziehbarkeit nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, andererseits um die Fälle, bei denen eine behördliche Vollziehungsanordnung gem. Abs. 2 Nr. 5 vorausgegangen ist. In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG trifft das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 eine eigene originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach grundsätzlich denselben Gesichtspunkten wie die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde. Liegt hingegen eine Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, ist zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zu überprüfen und bei einem entsprechendem Mangel die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER). In diesem Fall hat das Gericht erst dann eine eigene originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, wenn die Nachprüfung der Vollziehungsanordnung keine formellen und/oder materiellen Fehler der Vollziehungsanordnung aufzeigt.

2.1.1.3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

 

Rz. 30

Maßgeblich für die Wiederherstellung wie auch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (VGH Hessen, Beschluss v. 26.7.1994, 4 TH 1779/93, NVwZ 1995 S. 922). Dies gilt auch soweit es um die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens geht, denn angesichts der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren kann allein maßgebend sein, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt (LSG NRW, Beschluss v. 6.1.2004, L 11 B 17/03 KA ER, NZS 2004 S. 672; OVG Berlin, Beschluss v. 5.6.2001, 1 SN 38.01, NvwZ-RR 2001 S. 611; vgl. au...

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