Rz. 31
Soweit sich der Antrag gegen die behördliche Vollziehungsanordnung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) oder die Aussetzung der Vollziehungsanordnung durch die Behörde (§ 86a Abs. 3 SGG) wendet, ist zusätzlich die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Vollzugs- bzw. der Aussetzungsanordnung zu prüfen (s. oben Rz 29). Diese stellt einen unselbständigen Annex zum Verwaltungsakt dar und ist ihrerseits nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (Adolf, in Hennig, SGG, § 86b Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 78 m. w. N.; vgl. Kommentierung zu § 86a Rz. 64). Weist die Vollziehungsanordnung formelle oder materielle Fehler auf, so gibt das Gericht schon aus diesem Grund dem Antrag ohne weitere Sachprüfung statt. Praktisch häufig sind die Fälle der fehlenden oder unzureichenden Begründung der Vollzugsanordnung mangels Darlegung des "besonderen Interesses" nach § 86a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG (hierzu z. B. LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER; Beschluss v. 23.3.2011, L 11 KA 97/10 B ER, L 11 KA 22/11 B ER, GuP 2011 S. 111), was von einer unzureichenden Begründung des originären Verwaltungsaktes zu unterscheiden ist (hierzu LSG NRW, Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER). Hat die Behörde das "besondere Interesse" nicht oder nur unzureichend dargelegt, ist allein deswegen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (LSG NRW, Beschluss v. 3.5.2010, L 11 B 23/09 KA ER). Die fehlende oder unzureichende Begründung des Vollziehungsanordnung kann nicht nachgeholt werden (vgl. Kommentierung zu § 86a Rz. 71 f.; LSG NRW, Beschluss v. 16.3.2011, L 11 KA 96/10 B ER, MedR 2011 S. 428 m. w. N.; hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 149 m. w. N. auf die gegenläufige Meinung).
Rz. 32
Relevant sind nur die von der Behörde schriftlich in der Vollziehungsanordnung niedergelegten Gründe (LSG NRW, Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 95/10 B ER; Beschluss v. 29.10.2010, L 11 KA 64/10 B ER; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.6.1991, 4 M 43/91). Wiegt im Verhältnis zu diesen Darlegungen das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Verwaltungsaktes höher, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 149). Dasselbe ist selbst dann anzunehmen, wenn die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung zwar nicht im Ergebnis, wohl aber hinsichtlich des "Wie" der Ermessensausübung zu beanstanden ist, etwa wenn wesentliche ermessensrelevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder sonstige ermessenfehlerhafte Erwägungen angestellt worden sind (zutreffend Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 149; Schenke JZ 1996 S. 1158, 1163).