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Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.1.1.3.5 Interessenabwägung

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 34

Die Vorschrift nennt keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags. Fraglich ist mithin, welcher Maßstab für die die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Eilverfahren, B Rn. 185). Es stehen sich als Auffassungen gegenüber:

  1. Der Regelung des § 86a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGG ist ein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten des Suspensiveffekts zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet hat (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.5.2005, L 5 ER 17/05 KA, GesR 2005 S. 419; Keller, SGG, § 86b Rn. 12c). Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. Dabei überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht (LSG NRW, Beschluss v. 22.8.2011, L 19 AS 1299/11 B ER). So auch für die VwGO: Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche; das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt (BVerwG, Beschluss v. 14.4.2005, 4 VR 1005/04, NVwZ 2005 S. 689).
  2. Das Gericht soll aufgrund einer offenen Abwägung entscheiden (LSG Sac...

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