Rz. 111

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 192 ff. SGG. Ebenso wie die Hauptsacheverfahren sind auch die Verfahren nach § 86b gemäß § 183 Satz 1SGG gerichtskostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. Gehören Antragssteller oder Antragsgegner nicht zu dieser Personengruppe, z. B. bei Arbeitgeberstreitigkeiten oder Vertragsarztangelegenheiten, werden nach Maßgabe des § 197a SGG Gerichtskosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Dabei gelten für die Wertberechnung §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG, für den Zeitpunkt der Wertberechnung § 40 GKG (Antragsstellung) und für die Höhe der Gebühr Nr. 7210 (Antragsverfahren) bzw. Nr. 7220 (Beschwerdeverfahren) der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG.

Unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Der Streitwert wird in aller Regel wegen der zeitlich begrenzten Wirkung einer einstweiligen Regelung niedriger sein als im Hauptsacheverfahren (vgl. NRW, Beschluss v. 19.07.2010, L 11 KA 20/10 B: prozentualer Abschlag; Beschluss v. 27.7.2010, L 11 B 16/09 KA ER: Reduzierung des Zeitfaktors in Zulassungssachen von 3 Jahren auf ein Jahr; LSG Bayern, Beschluss v. 9.12.2004, L 12 B 202/04 KA) kann im Einzelfall aber auch jenem des Hauptsachverfahren entsprechen.

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