Rz. 121
Die Bestimmung regelt die Arrestvollziehung in bewegliches Vermögen durch Pfändung. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 930 Rn. 1). Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (Abs. 1). Nach Abs. 3 hat das Vollstreckungsgericht, nicht das Arrestgericht, über den Erlass von Pfändungsbeschlüssen zu befinden. Weil der einstweilige Rechtsschutz nur der Sicherung des Gläubigers dient, kommt für das bewegliche Vermögen und Forderungen nur deren Beschlagnahme durch Pfändung in Betracht. Verwertungsmaßnahmen sind ausgeschlossen. Sie kommen grundsätzlich erst in Betracht, wenn ein vollstreckbarer Titel zur Hauptsache vorliegt (BGH, Urteil v. 17.11.1983, III ZR 194/82, BGHZ 89 S. 86). Abs. 3 macht hiervon eine Ausnahme für bewegliche Sachen, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 846 ff., 857 ff. ZPO. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Die Überweisung der Forderung darf nicht ausgesprochen werden; geschieht dies gleichwohl, ist der Überweisungsbeschluss nichtig (BGH, Urteil v. 17.12.1992, IX ZR 226/91 BGHZ 121 S. 98, 101). Die Wirksamkeit der Pfändung wird hierdurch allerdings nicht berührt (Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 930 Rn. 2). Mittels der Pfändung wird ein Pfandrecht (§ 804 ZPO), indes kein Verwertungsrecht begründet (sog. Arrestpfandrecht; hierzu BFH, Urteil v. 27.6.2006, VII R 34/05, BFH/NV 2006 S. 2024; OLG Köln, Beschluss v. 5.6.2002, 11 U 123/01). Sofern eine Forderung gepfändet ist, kann der Drittschuldner nur noch an den Arrestschuldner und Arrestpfandgläubiger gemeinsam leisten (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 930 Rn. 4). Beide können Hinterlegung des gepfändeten Betrages verlangen und ggf. auf Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle klagen (RG, Beschluss v. 18.10.1895, III 176/95, RGZ 36 S. 357; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Ist ein auf eine körperliche Sache bezogener Herausgabeanspruch gepfändet, kann der Arrestgläubiger vom Drittschuldner die Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher oder Sequester verlangen (Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Der Verwertungsbeschluss nach Abs. 3 kann nur vom Vollstreckungsgericht, nicht hingegen vom Arrestgericht angeordnet werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 930 Rn. 6).