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Betroffen ist die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2. Gemeint sind Fälle, in denen ausschließlich die Zuständigkeit des Trägers streitig ist. Mit der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 kann nicht auf Feststellung geklagt werden, ob überhaupt ein Rechtsverhältnis zu einem der Träger besteht. Letzteres wäre eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1. Eine Zuständigkeitsklage könnte z. B. in einem Fall des Krankenkassenwechsels erhoben werden, wenn unklar ist, welche Kasse für die begehrte Leistungserbringung zuständig ist. So kann trotz neuer Kassenmitgliedschaft noch ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die vorherige Krankenkasse bestehen, wenn die Kosten zur Zeit der dortigen Mitgliedschaft entstanden sind.

Hat einer der angegangenen Träger bereits einen Verwaltungsakt erlassen, so genügt zumindest die reine Feststellungsklage nicht mehr. Denn dann muss der Verwaltungsakt fristgemäß angefochten werden. Mit der Feststellungsklage darf nicht die Unzulässigkeit einer isolierten oder kombinierten Anfechtungsklage umgangen werden.

Bei der (reinen) Zuständigkeitsfeststellungsklage fehlen ansonsten Umstände, an die für eine Klagefrist angeknüpft werden könnte.

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