Rz. 2

Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar ergibt sich aus dem SGG – anders als aus der VwGO und FGO – nicht, dass das Sozialgericht von einem Direktor oder Präsidenten geführt wird. Jedoch ergibt sich dies aus dem Bundesbesoldungsgesetz und dessen Anlage R. Danach wird ein Sozialgericht mit mindestens 9 Richterstellen von einem Präsidenten, ansonsten von einem Direktor geleitet. Weiterhin ist daraus ersichtlich, dass ab der 15. Richterstelle und für jeweils 7 weitere Richterstellen ein weiterer aufsichtsführender Richter bestellt wird.

 

Rz. 3

Anders als bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten bestehen die Spruchkörper eines Sozialgerichts lediglich aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richtern (sog. kleine Richterbank). Die Zahl der Berufsrichter eines Sozialgerichts ergibt sich aus den Haushalts- und Stellenplänen der Justizverwaltung, die vom jeweiligen Landesparlament beschlossen werden. Damit ist aber nicht auch gleichzeitig über die Zahl der Spruchkörper (Kammern) entschieden, da ein Berufsrichter gemäß § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG mehreren Spruchkörpern (auch als Vorsitzender) angehören kann. In der Literatur ist streitig, wer die Zahl der Spruchkörper eines Gerichts bestimmt (Präsidium oder Justizverwaltung). Lediglich für das Bundessozialgericht dürfte aufgrund der Regelung in § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG, die nach § 202 entsprechend gilt, feststehen, dass die Anzahl der Senate vom Bundesministerium der Justiz bestimmt wird. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass auch bei allen anderen Gerichten die Zahl der Spruchkörper durch die Justizverwaltung und nicht vom Präsidium bestimmt wird (Zeihe, SGG, § 9 Rz. 2b; Thomas/Putzo, § 21e GVG Anm. 2b; Kopp/Schenke, VwGO, § 5 Rz. 4; a. A. Stanicki, DRiZ 1976 S. 80; Schmidt, in: Hennig, SGG, § 10 Rz. 5). Auch in einigen Bundesländern bestehen dazu gesetzliche Regelungen. In Baden-Württemberg (§ 4 AGSGG) wird die Anzahl der Kammern vom zuständigen Ministerium bestimmt. Bremen (§ 2 Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit) und das Saarland (§ 4 S. 1 SozAusG) sehen eine Bestimmung durch den Gerichtsleiter vor, wobei im Saarland das zuständige Ministerium Weisungen erteilen kann.

 

Rz. 4

Die Anzahl der ehrenamtlichen Richter eines jeden Spruchkörpers ergibt sich aus § 13. Ehrenamtliche Richter können jedoch niemals Vorsitzende eines Spruchkörpers sein. Selbst wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzen, ist dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 1 ausgeschlossen, denn danach können nur Berufsrichter Vorsitzende eines Spruchkörpers sein.

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