Rz. 19

Mit Erhebung der Klage, d. h. mit Einreichen des Schriftsatzes, wird die Streitsache rechtshängig, § 94. Das gilt jedenfalls weiterhin für die üblichen Angelegenheiten i. S. d. § 51. Für die Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ist für die Zeit ab dem 3.12.2011 eine Zustellung der Klageschrift nach Zahlung der Gebühren vorgesehen (§ 12a GKG i. d. F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen, BT-Drucks. 17/3802). Diese Verfahren sind nicht gerichtskostenfrei, § 183 S. 6 i. d. F. G v. 24.11.2011. Ob insoweit wie nach der ZPO zwischen den Begriffen der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit unterschieden werden muss, ist unklar. Nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Klageerhebung erst durch Zustellung der Klageschrift. Ob diese Regelungen über § 202 gelten sollen, ist fraglich. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist eine Anpassung bzw. Ergänzung des § 202 nur im Hinblick auf das Gebührenrecht vorgesehen (BT-Drucks. 17/3802 zu Art. 6 – Änderung des SGG). Zu den Wirkungen der Rechtshängigkeit siehe die Kommentierung zu § 94.

Durch die Klageerhebung wird die Klagefrist des § 87 gewahrt. Auf eine wirksame Klageerhebung sollte daher bei den Klagearten, auf die die Regelung des § 87 Anwendung findet, geachtet werden. Bei Versäumnis der Klagefrist kommt unter Umständen eine Wiedereinsetzung nach § 67 in Betracht. Scheidet eine Wiedereinsetzung aus, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Im Übrigen entfaltet die Klageerhebung auch materiell-rechtliche Wirkungen, indem sie die Verjährungsfrist unterbrechen bzw. hemmen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 28.9.2006, B 3 KR 20/05 R = SozR 4-1500, § 92 Nr. 3; LSG NRW, Urteil v. 23.9.2004, L 2 KR 13/04, insbesondere zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens).

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