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Ein Beteiligter kann grundsätzlich auf den Rechtsbehelf der Klage verzichten. In einem solchen Falle muss aber geprüft werden, ob der Verzicht wirksam ist. Ein solcher ist z. B. unwirksam, wenn der Betroffene den Verzicht vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens abgibt, eine Blankoerklärung abgibt oder unter massivem Druck der Verwaltung handelt.

Liegt ein wirksamer Verzicht vor, so ist eine dennoch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. Dies ist aber nicht ganz unstreitig. So geht das BSG in einem Fall wohl von der Zulässigkeit der Klage aus, allerdings ohne dies zu begründen (SozSich 1981 S. 89).

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