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§ 93 ist durch Art. 4 Nr. 6 des Justizkommunikationsgesetzes (BGBl. I S. 837) mit Wirkung vom 1.4.2005 um den Hinweis auf § 65a Abs. 2 Satz 2 ergänzt worden. Er findet danach für die übrigen Beteiligten keine Anwendung, soweit mit elektronischen Dokumenten gearbeitet wird.

§ 93 gilt nicht nur für die Klageschrift, sondern auch für alle anderen Schriftsätze und Unterlagen. Die Vorschrift betrifft daher nicht nur den Kläger, sondern alle Beteiligten, auch etwaige Beigeladene. Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Beschleunigung des Verfahrens und der Erleichterung der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für das Gericht. Denn sämtliche Unterlagen müssen dem Prozessgegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 62) zugänglich gemacht werden. Die beigefügten Abschriften können den übrigen Beteiligten ohne weitere Umstände zugeleitet werden.

Bei Einreichung der Klageschrift ist vor allem unvertretenen Klägern die Vorschrift häufig nicht bekannt. Deshalb weisen die Gerichte im Regelfall auch mit der Eingangsbestätigung darauf hin.

Ähnliche Verfahrensregelungen sehen auch andere Prozessordnungen vor, z. B. § 81 Abs. 2 VwGO und §§ 253 Abs. 5, 133 ZPO.

Über die allgemeinen Verweisungsnormen der §§ 153 und 165 gilt § 93 für alle Instanzen.

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