Rz. 4

In Verfahren nach § 198 GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache nach § 94 Satz 2 erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Regelungen der ZPO für diese Verfahren entsprechend anzuwenden. Insoweit kann vollumfänglich auf die zu § 253 Abs. 1 ZPO vorhandene Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden. Der neue Satz 2 des § 94 entspricht § 261 Abs. 1 ZPO.

Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens (BSG, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4).

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