Rz. 9

Eine bereits beendete Rechtshängigkeit kann in wenigen Fällen wieder aufleben. Sie lebt wieder auf, wenn eine Ergänzung des Urteils nach § 140 Abs. 1 beantragt wird, wenn eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird, etwa weil die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs (BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, SozSich 2004 S. 143) oder einer Klagerücknahme geltend gemacht wird (siehe hierzu die Kommentierungen zu §§ 101, 102) oder wenn ein Rechtsmittel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingelegt wird, unabhängig davon, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird oder nicht.

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