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Ändert ein Folgebescheid über einen Sicherungseinbehalt im HVM einen zuerst ergangenen Bescheid ab, so kann er auch dann über § 96 einbezogen sein, wenn er auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Maßgebend ist der Inhalt des Verfügungssatzes (BSG, Beschluss v. 28.10.2009, B 6 KA 56/08 B, juris, Rn. 13).

Bescheide, die eine Behörde vorsorglich in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen und von ihr angegriffenen Urteils erlässt, werden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, in dem das durch den Bescheid ausgeführte Urteil ergangen ist. In einer vertrags(zahn)ärztlichen Honorarstreitigkeit einem Bemessungsgrundlagenbescheid nachfolgende Honorarbescheide werden jedenfalls dann generell nicht einbezogen, wenn die späteren Entscheidungen zwar auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch (teilweise) um dieselben Rechtsfragen geht, die rechtlichen und tatsächlichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 6 KA 65/97 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 m. w. N.).

Honorarbescheide einer KZÄV, deren Honorarverteilungsmaßstab eine Vergütungsbeschränkung durch Einführung von individuellen Bemessungsgrenzen vorsieht, beruhen zwar (u. a.) auf der vorausgehenden Festsetzung der für den einzelnen Zahnarzt maßgeblichen Bemessungsgrenze, ersetzen oder ändern diese Festsetzung jedoch nicht. Jedenfalls dann, wenn die KZÄV über die maßgebliche Bemessungsgrundlage einen Bescheid i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X erlässt, kommt dieser Regelung eine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 6 KA 73/97 R, ZfS 1999 S. 55 f. = SGb 1999 S. 23 = USK 98179).

Während eines Verfahrens wegen der von der KZÄV vorgenommenen Begrenzung der abrechenbaren Punktzahlmenge ergangene Honorarbescheide für einzelne Quartale werden nicht in das Verfahren einbezogen (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 6 KA 71/97 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).

Ein endgültiger Bescheid über eine Honorarkürzung infolge eines degressiven Punktwerts wird (alleiniger) Gegenstand in einem Verfahren, in welchem sich ein Kieferorthopäde mit der Begründung, die Degressionsregelung sei verfassungswidrig, gegen einen vorläufigen Bescheid über eine Kürzung der noch ausstehenden Restzahlungen wendet (BSG, Urteil v. 14.5.1997, 6 RKa 25/96, SozR 3-2500 § 85 Nr. 22).

Ein endgültiger Honorarbescheid, der jedenfalls auch den Zeitraum erfasst, der in dem angefochtenen vorläufigen Bescheid geregelt wird, wird in unmittelbarer Anwendung des § 96 Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil v. 3.12.1997, 6 RKa 21/97, SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

§ 96 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn während eines laufenden Honorarstreitverfahrens weitere Bescheide ergehen, die den Honoraranspruch des Vertragsarztes für spätere Abrechnungsquartale regeln (BSG, Urteil v. 20.3.1996, 6 RKa 51/95, SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78 S. 98; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats). Das gilt erst recht, wenn in den Folgebescheiden zusätzlich Mehrvergütungen gemäß einer Modellvereinbarung streitig sind (BSG, Urteil v. 23.2.2005, B 6 KA 45/03 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 = USK 2005 S. 100).

In Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage nach den HVM-Z ist die Frage der Verteilung der Restvergütung nicht Gegenstand des Verfahrens (LSG Niedersachsen, Urteil v. 24.2.2001, L 3 KA 157/00).

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