Rz. 13

Hält sich das Gericht dagegen für unzuständig, so hat es dies nach § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Die Klage kann nicht mehr, wie nach früherem Recht, als unzulässig abgewiesen werden. Ein Verweisungsantrag ist nicht erforderlich. Das Gericht muss die Beteiligten im Rahmen der durchzuführenden Anhörung auf die Gründe hinweisen, weshalb es sich nicht für zuständig hält, und das seines Erachtens zuständige Gericht benennen. Sind mehrere Gerichte zuständig, hat es auch hierauf hinzuweisen. Dem Kläger bzw. Antragsteller steht insoweit ein Wahlrecht zu. Insbesondere hat das Gericht auf das Wahlrecht des Beschäftigungsortes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 HS 2 hinzuweisen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, bestimmt das angegangene Gericht das zuständige Gericht unter mehreren in Frage kommenden, § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG. Den Beteiligten muss vor der Verweisung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden; im Einzelfall kann sogar eine mündliche Erörterung angebracht sein. Eine den Beteiligten eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Zuständigkeit des Gerichts ist abzuwarten; andernfalls ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein, ZfS 2001 S. 53, 55). Denn die Beteiligten dürfen die Frist ausschöpfen und können daher grundsätzlich davon ausgehen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht vor Ablauf der Frist ergeht.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sowohl örtlich als auch sachlich unzuständig ist, so hat es den Rechtsstreit unmittelbar an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen (BSG, Breithaupt 1965 S. 347 = SGb 1965 S. 184 = NJW 1965 S. 789). Ist auch der Sozialrechtsweg nicht gegeben, ist zuerst eine Entscheidung über den Rechtsweg zu treffen. Trotz örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts hat es unmittelbar an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (BSG, Breithaupt 1965 S. 347 f.).

 

Rz. 14

Für den Beschluss gilt das Gleiche wie bei Bejahung der Zuständigkeit (siehe unter Rn. 6 ff.).

 

Rz. 15

Für die Kostenentscheidung gilt § 98 SGG i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kosten vor dem angegangenen Gericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Das letztgenannte Gericht hat daher eine umfassende Entscheidung über die Kosten am Ende des Verfahrens zu treffen.

Der Tenor des Beschlusses könnte lauten:

 

Das Sozialgericht (...) ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht (...) verwiesen.

Eine Beiladung muss vor der Verweisung nicht vorgenommen werden. Das gilt auch für notwendig Beizuladende (BSG, SGb 2000 S. 141, 143).

 

Rz. 16

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts kann das gemeinsame nächsthöhere Gericht nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 angerufen werden. Zu den Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift siehe BSG, Beschluss v. 28.2.2011, B 12 SF 107/10 S, juris; BSG, Beschluss v. 7.11.2006, B 12 SF 5/06 S; BSG, Beschluss v. 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr. 6 = SGb 2006 S. 116; BSG, Breithaupt 2001 S. 994 und SGb 2000 S. 141.

Das gilt auch, wenn das zuständige Gericht nicht bestimmbar ist, § 58 Abs. 1 Nr. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge