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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gewährleisten Rechtsschutz im Rahmen einer Klage (§§ 87 ff.) oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b), wenn der Rechtsweg eröffnet (§ 51) ist, die für die Sachentscheidung erforderlichen Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Prozesshandlungsvoraussetzungen) vorliegen und schließlich nach dem festgestellten Sachverhalt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs gegeben sind.

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