Rz. 2

Das angegangene Gericht der Sozialgerichtsbarkeit hat stets die Rechtswegzuständigkeit vorweg zu prüfen. Bejaht es diese, so kann das Gericht dies vorab aussprechen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG), i. d. R. wird es von seiner Zuständigkeit ausgehend in der Sache entscheiden. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (SGG, VwGO, FGG, ZPO) gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit bzw. das Verfahren rechtshängig wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Berufungs-, Beschwerde- oder Revisionsgericht prüft nicht mehr, ob der Rechtsweg zulässig ist, wenn erst im zweiten oder dritten Rechtszug Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit entstehen (§ 17a Abs. 5 GVG). Der rechtskräftige Verweisungsbeschluss ist nur hinsichtlich der Rechtswegentscheidung, nicht hinsichtlich der Entscheidung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit bindend. Nur bei extremen Verstößen, wenn die Verweisung sich als willkürlich erweist, ist sie unwirksam und nichtig.

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