Rz. 5

Eine Sachentscheidung durch Urteil oder durch Beschluss darf nur dann ergehen, wenn zunächst bestimmte (Zulässigkeits-)Voraussetzungen erfüllt sind. Daher werden Prozessvoraussetzungen auch Sachentscheidungsvoraussetzungen genannt. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so darf keine Sachentscheidung ergehen; die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Gericht darf die Zulässigkeitsfrage grundsätzlich nicht offen lassen, auch dann nicht, wenn diese wesentlich schwieriger zu klären ist als die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Ausnahmen sollen lediglich für solche Gesichtspunkte gelten, die sowohl für die Feststellung von Prozessvoraussetzungen als auch von Begründetheitsvoraussetzungen zu klären sind. Insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses kommt dies in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 = NZS 2001 S. 541 m. w. N.).

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