Rz. 11

Rechtsschutz wird auf Antrag hin gewährt. Das gilt für die Klage ebenso wie für Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Revision), für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und für die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3, wenn das Verfahren ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache beendet wird. Damit wird die Dispositionsmaxime vorgegeben. Lediglich die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 193 Abs. 1 Satz 1) und dann, wenn Gerichtskosten entstehen (§ 192, § 193 Abs. 1 Satz 2 und § 197a SGG i. V. m. § 61 Abs. 1 und 2 VwGO), ist von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden.

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