2.1 Neuregelung des Verjährungsrechts
Rz. 3
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das Verjährungsrecht des BGB mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert worden. Die zivilrechtliche Neuregelung des Verjährungsrechts ist trotz der durch die Rückverweisung auf das BGB bedingten Bedeutung für das Sozialrecht nicht zeitgleich umgesetzt worden, sondern erst im HZvNG v. 21.6.2002 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2002 nachvollzogen worden.
Rz. 4
Die Verkürzung der Regelverjährung auf 3 Jahre im Zivilrecht (§ 195 BGB) ist in das Sozialrecht nicht übernommen worden; es verbleibt vielmehr bei der bisherigen regelmäßigen Verjährungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 45, §§ 24 und 27 SGB IV, § 113 SGB X) und auch bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren z. B. in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 2 SGB X oder bei rechtskräftiger Entscheidung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach dem insoweit durch Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigten Grundsatz gilt, dass das neue Verjährungsrecht des BGB für die Ansprüche gilt, die am 1.1.2002 noch nicht verjährt waren. Da allerdings die Verjährungsfristen des SGB nicht geändert wurden, hat die Übergangsregelung für die Verjährungsfristen nach § 45 Abs. 1 selbst keine Bedeutung.
2.2 Übergangsregelungen zur Verjährung
Rz. 5
Bedeutung für die Verjährung haben die Übergangsregelungen lediglich in den Fällen, in denen der Ablauf der Verjährungsfrist im Raum steht, also die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nach früherem Recht und nach neuem Recht zu beurteilen sind. Die Änderung des Verjährungsrechts des BGB hat insoweit Einfluss auf das Verjährungsrecht des SGB, als für die Verjährung in § 45 Abs. 2 darauf zurückverwiesen wird und in § 45 Abs. 3 zusätzliche eigene Hemmungstatbestände geregelt werden. Die zivilrechtlichen Änderungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung, die die bisherigen Regelungen über die Hemmung und insbesondere die Unterbrechung der Verjährung ersetzten, können sich daher auch auf den Ablauf der Verjährung nach § 45 auswirken.
2.3 Verjährungshindernisse
Rz. 6
Für die dafür erforderliche Übergangsregelung wird daher, wie für das Verjährungsrecht des BGB im Sozialrecht insgesamt, die nur entsprechende Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB angeordnet.
Rz. 7
Die Übergangsregelung betrifft im Wesentlichen die Tatbestände der Unterbrechung der Verjährung, die mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002 weggefallen sind. Hierzu trifft Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die grundsätzliche Bestimmung, dass Ereignisse vor dem 1.1.2002, die nach § 45 Abs. 2 a. F. für den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn auch für die Verjährung von Sozialleistungen maßgeblich waren, nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht zu beurteilen sind. Ergänzend dazu ist zusätzlich in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB geregelt, dass dann, wenn nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht ein Umstand eintritt, nach dem die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, dieses auch für Umstände gilt, die erst ab dem 1.1.2002 eintreten und insoweit dann das Recht bis 31.12.2001 maßgeblich bleibt. In der Begründung (BT-Drs. 14/7052 S. 207) ist beispielhaft auf den Fall des § 212 Abs. 1 BGB a. F. verwiesen. Danach galt die Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 BGB a. F.) als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozessurteil rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach § 212 Abs. 2 BGB a. F. galt die Unterbrechung der Verjährung aber als bereits durch die erste Klage erfolgt, wenn eine neue Klage binnen 6 Monaten erhoben wurde.
Rz. 8
Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB trifft die grundsätzliche Bestimmung, dass die Unterbrechung der Verjährung, die bis zum 31.12.2001 noch nicht beendet war, mit diesem Tag endet und ab diesem Tag eine Hemmung der Verjährung eintritt (Bay. LSG, Urteil v. 29.10.2009, L 9 AL 333/06). Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass Gründe für die Unterbrechung der Verjährung vorliegen müssen. Dies gilt für die Verjährung von Sozialleistungen insbesondere in den Fällen eines Antrags oder Widerspruchs vor dem 31.12.2001, die nach dem bis dahin geltenden Recht eine Unterbrechung der Verjährung bewirkten (§ 45 Abs. 3 a. F.) und ab dem 1.1.2002 – wie Neuanträge oder neue Widersprüche – nach der Neufassung von § 45 Abs. 3 nur noch zur Hemmung der Verjährung führen.