0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften v. 20.12.2022 (BGBl I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2024 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es handelt sich um eine echte Übergangsvorschrift bezüglich Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem SVG.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung betriftt als Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV die Aufrechterhaltung der am 31.12.2023 gewährten Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4a i. d. F. bis zum 31.12.2023. Sie betrifft damit die (Weiter-)Gewährung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe.

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