0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 13 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die Übersetzung der Ziele, Programmsätze und Leitvorstellungen zum SGB in einen Strauß von Sozialleistungen. Es wird nach Leistungsarten unterschieden, durch die soziale Rechte befriedigt werden. Die noch näher zu definierenden einzelnen subjektiven Rechte können nach § 11 eingeordnet werden. In dieser Hinsicht definiert die Regelung den Begriff Sozialleistungen und teilt sie in Dienst-, Sach- und Geldleistungen ein.
Satz 1 ordnet die sozialen Rechte den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu. Daraus wird deutlich, dass nicht allein die Nennung der Leistung im SGB I als vollkommenes soziales Recht zu werten ist, es kommt stets auf die speziellen Regelungen in den einzelnen Gesetzbüchern zu dem konkret auftretenden Sachverhalt an. Die Leitlinie, dass Fachregelungen und Lebenssachverhalte zusammen als soziales Recht fungieren, wird damit unterstrichen.
Satz 2 stellt klar, dass die persönliche und erzieherische Hilfe (letztere als grundlegende Leistung der Kinder- und Jugendhilfe) den Dienstleistungen zuzuordnen ist und rechnet damit auch diese Leistungen den Sozialleistungen zu.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Einweisungsvorschriften stellen eine erste Ausgestaltung sozialer Rechte i. S. d. § 1 dar. Unter Sozialleistung ist zunächst eine individuelle Begünstigung für den Einzelnen zu verstehen, die sich insbesondere als wirtschaftlicher Vorteil darstellen kann. Im Regelfall wird eine Sozialleistung durch einen eingetretenen Bedarf ausgelöst, der Bedarfssituation kann auch präventiv begegnet werden. Sozialleistungen sind bei wörtlicher Auslegung nur die in allen Büchern des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Leistungen. Bei einer offeneren Betrachtung gehören aber auch alle Leistungen dazu, die letztendlich auf das SGB zurückzuführen sind. Es wäre müßig, Definitionsfragen zu vertiefen, weil alle Sozialleistungen dem Sozialstaatsprinzip unterworfen werden. Deshalb genügt es, wenn die Sozialleistung durch einen Leistungsträger oder in seinem Auftrag erbracht wird und sie zur Verwirklichung der sozialen Rechte eines Einzelnen beiträgt. Sozialleistungen verlieren ihre Sozialleistungsqualität nicht dadurch, dass sie durch einen anderen Träger erbracht werden. Der Leistungsträger kann die Leistungen nicht nur durch Leistungserbringer, sondern gerade auch durch andere Leistungsträger im Rechtssinne selbst erbringen, wenn ihm das Handeln des anderen Leistungsträgers wie eigenes Handeln zugerechnet werden kann, z. B. aufgrund eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses (§§ 88, 93 SGB X; BSG, Urteil v. 25.4.1989, B 4/11a RK 4/87). Daher verliert eine Sozialleistung diesen Charakter nicht, wenn sie wegen eines Überganges an einen Dritten erbracht wird; dadurch wird der Zweck der Leistung nicht von vornherein verfehlt. Dasselbe gilt, wenn Leistungen durch gesetzlichen Auftrag durch eine Stelle erbracht werden, die selbst nicht Leistungsträger ist, z. B. die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b SGB II. Auch Leistungen, die gesetzlich außerhalb des Sozialgesetzbuches geregelt werden, können Sozialleistungen, nicht aber Sozialleistungen i. S. d. § 11 sein. In der Rechtsprechung wird zwischen "echten" Sozialleistungen nach § 11 und funktional ähnlichen oder vergleichbaren Leistungen unterschieden.
Zu den sozialen Rechten gehören
- Bildungs- und Arbeitsförderung,
- Sozialversicherung,
- soziale Entschädigung,
- Minderung des Familienaufwands,
- Zuschuss für eine angemessene Wohnung,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Sozialhilfe (einschließlich Grundsicherung nach § 19a),
- Teilhabe behinderter Menschen.
Im Einzelnen vgl. die Komm. zu den §§ 3 bis 10. Seit dem 1.1.2024 gilt das SGB XIV für das Recht der Sozialen Entschädigung.
Rz. 4
Pflichtleistungen der Sozialversicherung und des sozialen Entschädigungsrechtes (zwischenzeitlich SGB XIV) fallen regelmäßig unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, denn für sie wurden Vorleistungen (Beiträge, Opfer) erbracht und sie eignen sich zur Existenzsicherung. Dies gilt bereits für erworbene Anwartschaften.
Rz. 5
Dem SGB I muss auch die Funktion zugeschrieben werden, den anderen, insbesondere den sachbezogenen Gesetzbüchern, die Terminologie vorzugeben. Daraus erklärt sich die Einteilung der Sozialleistungen in Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Dies hat auch Bedeutung beim Ausbau des internationalen Sozialrechts. Weitere Unterscheidungen finden sich in den einzelnen Gesetzbüchern, z. B. nach Pflicht- und Ermessensleistungen. Andere Unterscheidungen richten sich nach Prävention und Ausgleich, nach einmaligen und wiederkehrenden Leistungen.
Rz. 6
Dienstleistungen sind persönliche Hilfen und Betreuungsleistungen, soweit sie nicht den Geld- oder Sachleistungen zuzurechnen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie als Dienst- oder als Werkleistung durchgeführt werden. Bei Dienstleistunge...