Rz. 3

Aufklärung i. S. d. § 13 ist die generelle, abstrakte und von einem individuellen Aufklärungswunsch unabhängige Unterrichtung der Bevölkerung über die sozialen Rechte und Pflichten. Daraus kann ein Bürger allerdings kein subjektives Recht gegenüber dem Leistungsträger ableiten, denn die Berechtigten auf Information sind unbestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.1993, 13 RJ 19/92). Es besteht daher keine Möglichkeit, bei unterlassener Aufklärung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht die Herstellung der Verhältnisse zu verlangen, die bestünden, wenn der Leistungsträger der Herstellungspflicht nachgekommen wäre (sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, vgl. dazu die Komm. zu § 14). Aus denselben Gründen kommt ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) nicht in Betracht. In der Literatur wird erwogen, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzung in Betracht kommen könnte, wenn eine aufsichtsverpflichtete Dienststelle nicht auf erkannte Verstöße des Leistungsträgers gegen § 13 reagiert. Grundlage hierfür wäre ein Verstoß gegen die Pflicht, mangelhafte oder gar sachlich falsche Aufklärung zu unterlassen. Rechtsfolgen können allerdings eintreten, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation verbreitet hat und der Versicherte dadurch von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist. Ggf. greifen die Möglichkeiten zur nachträglichen Antragstellung ein (vgl. § 28 SGB X). Der einzelne Bürger kann aber von einem Leistungsträger nicht verlangen, Aufklärungsmaßnahmen in bestimmten Angelegenheiten einzuleiten, zu verstärken oder zurückzunehmen, einen bestimmten Zeitpunkt einzuhalten usw. Auch die Form bestimmt allein der Leistungsträger. Dem Bürger bleibt die Möglichkeit, seinen Informationsbedarf einzufordern und sich ggf. an die Dienstaufsicht zu wenden. In Streitfällen solcher Art wird die Grenze zur Beratung i. S. d. § 14 schnell überschritten sein. Bei fehlerhaften Informationen, z. B. in einem Merkblatt, können diese Grundsätze durchbrochen werden, ein Herstellungsanspruch oder Amtshaftungsanspruch kann bestehen. Das ist auch denkbar, wenn die Aufklärung nicht transparent, nicht verständlich oder unübersichtlich wahrgenommen wird, auf die Kenntnis der einschlägigen Gesetze kommt es nicht an. Im Zuge digitalisierter Aufklärung können die Aufklärungsmaterialien jedenfalls erheblich einfacher und schneller aktualisiert werden; das Risiko sinkt, dass ungedruckte Merkblätter noch überholte Informationen enthalten, obwohl Rechtsänderungen wirksam geworden oder Rechtsprechung in die Verwaltungspraxis übernommen worden ist.

 

Rz. 4

Aufklärung wird danach zunächst mit allgemeinen Informationsmitteln zu betreiben sein, die geeignet erscheinen, die gesamte Bevölkerung oder jedenfalls einen Großteil des in Betracht kommenden Berechtigtenkreises zu erreichen. Derartige Medien sind insbesondere Broschüren und Merkblätter, Informationsschriften, Artikel in allgemeinen Zeitungen und in der Fachpresse, Rundfunk- und Fernsehsendungen. Zur gröberen Information mögen auch Plakate, Zeitungsanzeigen und Spots dienen. Feiner gegliederte Informationen lassen sich in speziellen Informationsveranstaltungen der Leistungsträger verbreiten. In Betracht kommen stets auch Messestände, Tage der offenen Tür und andere Sonderveranstaltungen. Die Möglichkeiten systematischer und umfassender Aufklärung haben sich durch den Fortschritt der Informationstechnik entscheidend verbessert. Die Leistungsträger stellen technisch umfassend unterstützte Selbstinformationseinrichtungen in ihren Dienststellen und im Internet zur Verfügung. Die elektronische Kommunikation ist zwischenzeitlich auch Hauptaktionsfeld für die Aufklärung. Der Gesetzgeber trifft zwischenzeitlich auch spezialgesetzliche Bestimmungen, nach denen die Aufklärung den technischen Entwicklungen entsprechend anzupassen ist (vgl. z. B. § 40 Abs. 2 SGB III). Die zunehmende Digitalisierung hebt die Grenzen für den Aufklärungsumfang auf. Insbesondere können die Informationen nach Bedarf gestaffelt und dementsprechend auf Verlangen eingeblendet werden. Keine Aufklärung ist die Werbung mit Sympathieträgern. Bei der Mitgliederwerbung konnten früher Unterlassungsansprüche auf gemeinsame Grundsätze oder Verlautbarungen gestützt werden (vgl. z. B. die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden, z. B. in der Krankenversicherung von 2016). Seit dem 1.1.2021 gilt das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz.

 

Rz. 5

Aufklärung stellt auf den Grundsatz ab. Es handelt sich dabei also insbesondere nicht um eine individuelle Leistungszusage, möglicherweise gar bezogen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern vielmehr um eine für den Bürger verständliche Darstellung seiner sozialen Rechte in vernünftiger Gliederung, z. B. bezogen auf bestimmte Lebenssachverhalte (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit usw.), Personengruppen (Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitnehmer usw.) ...

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