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Jansen / Sommer, SGB I § 13 Aufklärung / 2.1 Aufklärung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Aufklärung i. S. d. § 13 ist die generelle, abstrakte und von einem individuellen Aufklärungswunsch unabhängige Unterrichtung der Bevölkerung über die sozialen Rechte und Pflichten. Daraus kann ein Bürger allerdings kein subjektives Recht gegenüber dem Leistungsträger ableiten, denn die Berechtigten auf Information sind unbestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.1993, 13 RJ 19/92). Es besteht daher keine Möglichkeit, bei unterlassener Aufklärung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht die Herstellung der Verhältnisse zu verlangen, die bestünden, wenn der Leistungsträger der Herstellungspflicht nachgekommen wäre (sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, vgl. dazu die Komm. zu § 14). Aus denselben Gründen kommt ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) nicht in Betracht. In der Literatur wird erwogen, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzung in Betracht kommen könnte, wenn eine aufsichtsverpflichtete Dienststelle nicht auf erkannte Verstöße des Leistungsträgers gegen § 13 reagiert. Grundlage hierfür wäre ein Verstoß gegen die Pflicht, mangelhafte oder gar sachlich falsche Aufklärung zu unterlassen. Rechtsfolgen können allerdings eintreten, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation verbreitet hat und der Versicherte dadurch von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist. Ggf. greifen die Möglichkeiten zur nachträglichen Antragstellung ein (vgl. § 28 SGB X). Der einzelne Bürger kann aber von einem Leistungsträger nicht verlangen, Aufklärungsmaßnahmen in bestimmten Angelegenheiten einzuleiten, zu verstärken oder zurückzunehmen, einen bestimmten Zeitpunkt einzuhalten usw. Auch die Form bestimmt allein der Leistungsträger. Dem Bürger bleibt die Möglichkeit,...

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