0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 geändert.
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde der Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt.
Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 durch Art. 5, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Auskunftspflichten zum Sozialgesetzbuch und ergänzt damit die Betreuungspflichten nach den §§ 13 und 14 über die Aufklärung über Sozialleistungen und die Beratungspflicht der Leistungsträger. Während sich Aufklärung an die Bevölkerung insgesamt richtet und die Beratung sich mit den individuellen Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall auseinandersetzt, füllt die Auskunft eine von 2 Funktionen in einer Art Zwischenstellung aus: Die Benennung des zuständigen Leistungsträgers (Wegweiserfunktion) und/oder Informationen zu Sach- und Rechtsfragen nachgefragter oder möglicher Sozialleistungen (inhaltliche Auskunft mit Vorbehalt), soweit die Auskunftsstelle dazu in der Lage ist. Sie greift den Umstand auf, dass das Sozialrecht mit seiner Fülle an einzelnen Leistungen und Leistungsträgern für den Bürger nachhaltig undurchsichtig ist. Der Einzelne unterliegt deshalb dem potenziellen Risiko, Leistungen bei einem unzuständigen Leistungsträger nachzufragen und von Stelle zu Stelle verwiesen zu werden. Konkrete Anträge auf Sozialleistungen werden nach Maßgabe des § 16 auch von einem nicht zuständigen Leistungsträger entgegengenommen.
Abs. 1 bestimmt die Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu Auskunftsstellen über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus sind die Stellen, die durch Landesrecht festgelegt werden (meist Landkreise, Landratsämter, kreisfreie Städte, Bezirksämter und Gemeinden), zu Auskünften verpflichtet. Damit wird das Ziel verfolgt, ein möglichst engmaschiges Auskunftsnetz für den Bürger zu erzeugen. Unterschiedliche Anforderungen an die Auskunftsstellen ergeben sich aus Abs. 1 selbst nicht, im Hinblick auf fachliche Kompetenzen jedoch mittelbar aus Abs. 2. Landkreise können Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden für Auskünfte heranziehen.
Abs. 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht. Zwingend ist die Auskunft über den jeweils zuständigen Leistungsträger für eine Sozialleistung. Daneben muss die jeweilige Auskunftsstelle alle Sach- und Rechtsfragen beantworten, die für den Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können, sofern die Auskunftsstelle die fachliche Kompetenz zur Antwort hat. Das bedeutet eine Pflicht zur Auskunft bei entsprechender fachlicher Kompetenz wie auch ein Verweigerungsrecht bei fehlenden Kenntnissen. Hierauf muss die Auskunftsstelle eingangs ihrer Auskunft aufmerksam machen. Abgestellt wird auf die Behörde, nicht auf die jeweilige individuelle Qualifikation der Person, der für die Behörde die Auskunft erteilt. Damit kann die jeweilige Auskunftsstelle ihre Kompetenzen zugunsten des Bürgers ausschöpfen.
Abs. 3 verpflichtet die Auskunftsstellen zur Zusammenarbeit untereinander und mit allen anderen Auskunftsstellen und den Leistungsträgern, die nicht Auskunftsstellen sind, um durch möglichst großen Kompetenzgewinn das mögliche Auskunftsvolumen zugunsten des Bürgers quantitativ und qualitativ zu steigern.
Abs. 4 verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Auskunftserteilung über Möglichkeiten der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge insgesamt (§ 10a EStG, Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 bis 99 EStG). Auskünfte durften nach Abs. 4 a. F. nur erteilt werden, soweit die Beschäftigten dazu fachlich imstande waren. Das betraf insbesondere steuerrechtlich bedeutsame Auskunftsersuchen. Die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge knüpft an den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreis an. Deshalb hat der Gesetzgeber damit gerechnet, dass Anfragen zu Förderungsmöglichkeiten vorrangig beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Abs. 4 erweitert die frühere Aufgabe und verpflichtet die Träger für den Regelfall, der Charakter einer Auskunftserteilung i. S. einer Wegweiserfunktion bleibt unverändert.
Die zum 1.1.2018 vorgenommene Neufassung des Abs. 4 wurde im Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11286 S. 52 f.) damit begründet, dass im Zusammenhang mit der angestrebten höheren Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge die gezielte Aufklärung der Bürger durch unabhängige Institutionen eine wesentliche Rolle spielt (so zuletzt BMF-Forschungsvorhaben "Optimierungsmöglichkei...