2.1 Gesetzliche Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte
Rz. 3
Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte dienen im Wesentlichen der Absicherung gegen das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Dies kann durch Alter, Erwerbsminderung oder Tod erfolgen. Ein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften setzt regelmäßig voraus, dass die Eigenschaft als Versicherter bestand, ein Versicherungsfall eingetreten ist und die in den entsprechenden Normen genannten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ein berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen darstellt, sind die Regelungen gegenüber dem SGB VI lex specialis. Die Versicherteneigenschaft wird in der allgemeinen Rentenversicherung durch die versicherungspflichtigen Personen (§§ 1, 2 und 3 SGB VI), die freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI) sowie Personen, deren Versicherungspflicht auf Antrag festgestellt worden ist (§ 4 SGB VI), bestimmt. In der Alterssicherung der Landwirte ergibt sich die Versicherteneigenschaft für Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige aufgrund einer Versicherungspflicht (§ 1 ALG), für Ehegatten aufgrund einer freiwilligen Versicherung (§ 4 ALG) und einer sog. Weiterversicherung für ehemalige Landwirte (§ 5 ALG). Als Versicherungsfälle im engeren Sinne kennt die gesetzliche Rentenversicherung die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungen zur Teilhabe), die verminderte Erwerbsfähigkeit (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), das Alter (Renten wegen Alters) und den Tod (Hinterbliebenenrenten). Daneben kommen noch weitere (sonstige) Leistungen in Betracht.
2.2 Leistungen zur Teilhabe
Rz. 4
Abs. 1 Nr. 1a verweist auf die §§ 9 bis 32 SGB VI sowie die §§ 44 ff (Wiedereingliederung). SGB IX. Die dort im Einzelnen benannten Teilhabeleistungen zielen darauf ab, den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, um eine drohende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt deshalb auch den Grundsatz "Reha vor Rente". Dieser Grundsatz soll dazu dienen, dass es dem Versicherten ermöglicht wird, weiter bzw. wieder am Arbeitsleben teilzuhaben und sein Persönlichkeitsrecht auf Arbeit zu realisieren. Während des Bezuges von Teilhabeleistungen erhalten die Versicherten Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Leistungen der Prävention werden vom Rentenversicherungsträger gemäß § 14 SGB VI erbracht. Sie können im Gegensatz zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation bereits dann in Betracht kommen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert bestehen (BT-Drs. 18/9787 S. 32).
2.3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung
Rz. 5
Bei verminderter Erwerbsfähigkeit kennt die gesetzliche Rentenversicherung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie die Rente für Bergleute (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI). Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es weiterhin noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (zur Abgrenzung der Leistungspflichten der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 27.9.2016, L 6 R 178/12), obwohl sie in § 33 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SGB VI nicht mehr aufgeführt werden. Diese allein noch in den Übergangsregelungen in §§ 240, 241 SGB VI genannten Renten haben jedoch nur noch eine sinkende Bedeutung. Daneben gibt es noch die Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 SGB VI, die in § 39 Abs. 5 SGB VI ausdrücklich genannt wird.
2.4 Renten wegen Alters
Rz. 6
Die Renten wegen Alters umfassen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VI die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Ab 1.1.2008 wird die Regelaltersrente nicht mehr ab Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern ab Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Die Regelaltersgrenze ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) auf 67 Jahre angehoben worden, allerdings nicht in einem Schritt, sondern ab 1.1.2012 in Teilschritten gemäß § 235 SGB VI. §§ 236, 236a und 238 SGB VI enthalten Übergangsregelungen für die Altersrenten für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI, für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI sowie für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt (§ 38 SGB VI). Ebenfalls aufgrund von Vertrauensschutzregelungen sind weiter die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) sowie die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) in § 33 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VI aufgeführt. Da durch das Achte SGB IV-ÄndG § 34 Abs. 3 SGB VI zum 1.1.2023 aufgehoben wurde, gibt es auch bei vorzeitiger Inanspr...