0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015, 3018), mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft gesetzt. Eine erste Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 27.6.1977 (BGBl. I S. 1040). Durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 25.7.1978 (BGBl. I S. 1089) wurde Abs. 1 erneut geändert. Eine Neufassung erhielt Abs. 1 Nr. 2 durch das Zweite Agrarsoziale Ergänzungsgesetz v. 9.7.1980 (BGBl. I S. 905) mit Wirkung zum 1.7.1980. Wesentlich geändert wurde die Vorschrift durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450). Die durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz vorgenommene Änderung wurde dann durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1882 v. 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205) mit Wirkung zum 5.12.1981 wieder gestrichen. Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) änderte Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ergänzt wurde die Vorschrift durch das Dritte Agrarsoziale Ergänzungsgesetz v. 20.12.1985 (BGBl. I S. 2475). Die Leistungen für Kindererziehung wurden durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz v. 12.7.1987 (BGBl. I S. 1585) mit Wirkung zum 17.7.1987 aufgenommen. Umfangreich modifiziert wurde die Vorschrift durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992. Eine redaktionelle Änderung nahm das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) vor. Weitere terminologische Änderungen erfolgten durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. S. 2998) beabsichtigte Änderung trat nicht in Kraft, da das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) das Inkrafttreten auf den 1.1.2001 verschob. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) trat dann die redaktionelle Änderung endgültig zum 1.1.2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erfolgten weitere redaktionelle Änderungen durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sowie das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Aufgrund der Aufhebung des Zuschusses zur Pflegeversicherung trat eine weitere Änderung durch das Zweite SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ein. Eine weitere Änderung erhielt die Vorschrift zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), da infolge der Neuordnung der Rentenversicherungsträger eine Neufassung des Abs. 2 erforderlich wurde. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 2 Nr. 3 redaktionell angepasst. Das Gesetz zur Flexibilisierung des Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) hat Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift handelt es sich um eine sog. Einweisungsvorschrift. Die in Abs. 1 aufgezählten Ansprüche betreffen Sozialleistungen. Abs. 2 bestimmt die für die in Abs. 1 genannten Sozialleistungen zuständigen Sozialleistungsträger. Als Einweisungsvorschrift soll § 23 eine Orientierungshilfe hinsichtlich des geltenden Sozialleistungssystems geben und einen ersten Überblick über Sozialleistungsansprüche ermöglichen. Der Zugang zu den einzelnen Sozialleistungen soll dem Versicherten damit erleichtert werden. Der Bürger soll in die Lage versetzt werden, sich aus eigener Kraft aus dem Gesetz zu informieren (Lilge, SGB I, 4. Aufl., Vor §§ 18-20, Rz. 3 m. w. N.).

Vorgängervorschriften hat § 23 nicht, jedoch hatten § 1235 RVO, § 12 AVG und § 34 RKG ähnliche Funktionen. Weitere Einweisungsvorschriften gibt es nahezu in allen Büchern des SGB (z. B. § 33 SGB VI).

2 Rechtspraxis

2.1 Gesetzliche Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte

 

Rz. 3

Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte dienen im Wesentlichen der Absicherung gegen das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Dies kann durch Alter, Erwerbsminderung oder Tod erfolgen. Ein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften setzt regelmäßig voraus, dass die Eigenschaft als Versicherter bestand, ein Versicherungsfall eingetreten ist und die in den entsprechenden Normen genannten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ein berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen darstellt, sind die Regelungen gegenüber dem SGB VI lex specialis. Die Versicherteneigenschaft wird in der allgemeinen Rentenversicherung durch die versicherungspflichtigen Personen (§§ 1, 2 und 3 SGB VI), die freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI...

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