2.1.3.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Rz. 9
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht für die in § 5 SGB V aufgeführten Personen, soweit für diese nicht nach § 7 oder § 6 SGB V Versicherungsfreiheit besteht. Neben den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten, Personen, die eine nichtselbstständige Arbeit verrichten, und beschäftigungsähnlich Tätigen (z. B. Auszubildende, in Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen tätige Jugendliche oder behinderte Menschen) sind dies auch Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, soweit Letztere nicht der privaten Krankenversicherung zugewiesen werden (§ 5 Abs. 5a SGB V), selbstständige Landwirte und Künstler, die durch das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte und das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in das SGB V einbezogen werden, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), Studenten und Rentner jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
Rz. 9a
Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist über diesen im Einzelnen bestimmten Personenkreis eine Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eingeführt worden, sofern diese Personen zuletzt gesetzlich oder gar nicht krankenversichert waren (Auffang-Versicherungspflicht vgl. Komm. zu § 5 SGB V). Zur Begründung war in BT-Drs. 16/3100 S. 94/95 u. a. ausgeführt: "Die Regelung begründet eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Des Weiteren wird eine Versicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall begründet, die bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Hierdurch wird für diesen Personenkreis das politische Ziel der Koalitionsfraktionen umgesetzt, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll. Deutschland hat im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Ländern keine Einwohnerversicherung. Vielmehr wird der Schutz im Krankheitsfall in einem pluralistisch gegliederten System gewährt, dessen wesentliche Träger die gesetzliche und die private Krankenversicherung sind."
Rz. 10
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind, neben den Personen, die nach §§ 6, 7 Abs. 1 SGB V bereits versicherungsfrei sind, Personen, die an sich versicherungspflichtig sind, sich jedoch nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Versicherungsfrei sind einerseits Arbeiter und Angestellte, die mit einem Entgelt oberhalb der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze oder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind und die als nicht schutzbedürftig angesehen werden, andererseits Personen, die als Beamte oder Beamtenähnliche einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz außerhalb der Sozialversicherung haben. Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht steht insbesondere den bisher versicherungsfreien Beschäftigten zu, wenn diese durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und damit ihres Arbeitsentgelts anlässlich Elternzeit, Pflegezeit oder Reduzierung der Arbeitszeit versicherungspflichtig werden oder die als zuvor privat Krankenversicherte in die Krankenversicherungspflicht als Arbeitslose einbezogen werden (vgl. Komm. zu § 8 SGB V). Befreiungsrechte stehen ansonsten aber auch Studenten, Praktikanten und den beschäftigungsähnlich Tätigen in einer Einrichtung für behinderte Menschen sowie Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Rentnern zu. Eine Befreiung ist jedoch nur dann möglich, wenn durch bestimmte Tatbestände Krankenversicherungspflicht eintritt, nicht aber wenn nur der Grund der Versicherungspflicht wechselt (BSG, Urteil v. 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R). Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht setzt jedoch den Nachweis eines anderweitigen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Rz. 11
Ein auf einer eigenen Entscheidung beruhendes Zugangsrecht besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft durch originäre Beitrittsrechte oder in Form der Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung (§ 9 SGB V; vgl. Komm. dort). Diese Beitrittsrechte sowohl in Form der originären freiwilligen Mitgliedschaft als auch der der Weiterversicherung werden nunmehr durch die Versicherungspflicht als zuletzt gesetzlich Versicherte ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz (Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13) überlagert, ohne dass eindeutig geregelt war, in welchem Verhältnis die mögliche freiwillige Weiterversicherung zur Auffangversicherungspflicht stand. Mit Wirkung zum 1.8.2013 wurde durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl. I S. 2423) mit § 188 Abs. 4 eine obligatorische freiwillige Mitgliedscha...