Rz. 14
Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Personenkreis entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung; denn versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; vgl. Komm. dort). Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung begründet eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 20 Abs. 3 SGB XI und Komm. dort). Versicherungspflicht besteht darüber hinaus für Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben, die Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, die krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (§ 21 SGB XI; vgl. Komm. dort).
Rz. 15
Für die Absicherung der Pflegebedürftigkeit als eine im Grundsatz alle Bürger erfassende Volksversicherung hatte sich der Gesetzgeber im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 2014/95) einerseits für die Einbeziehung dieses Versicherungszweiges in die Sozialversicherung für Personen mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, für den Personenkreis der privat Krankenversicherten hat er dagegen deren Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages geregelt (vgl. § 23 SGB XI und Komm. dort).
Rz. 16
In der sozialen Pflegeversicherung besteht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung oder Familienversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XI nur dann, wenn keine Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI bei einer privaten Krankenversicherung besteht. Nach § 26 Abs. 2 SGB XI können sich Personen weiterversichern, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Ein originäres Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung besteht als Folge der Entscheidung des BVerfG (Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 81/98) nach § 26a SGB XI, das allerdings alternativ auch gegenüber einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen ausgeübt werden kann, wenn kein privater Krankenversicherungsvertrag besteht.
Rz. 17
In der sozialen Pflegeversicherung ist eine Befreiung nach § 22 SGB XI (vgl. Komm. dort) nur für die Versicherungspflichtigen möglich, die als freiwillig Krankenversicherte nach § 20 Abs. 3 SGB XI der Versicherungspflicht unterliegen. Voraussetzung ist hierfür der Nachweis und die Aufrechterhaltung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages.
Rz. 18
In der Pflegeversicherung begründet die Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse (§ 49 SGB XI). Aus der Mitgliedschaft folgen dann kraft Gesetzes die Leistungsansprüche (§§ 28 ff. SGB XI) und auch die Beitragspflichten (§§ 54 ff. SGB XI). Mit der Mitgliedschaft verbunden ist die Familienversicherung (§ 25 SGB XI), die Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfreien Pflegeversicherungsschutz einräumt.