2.1 Familienlastenausgleich
Rz. 5
Die Überschrift nimmt die Familie und das Ziel der Minderung deren wirtschaftlichen Aufwands in Bezug. Die Regelung lässt sich jedoch nicht als eine solche eines umfassenden Familienlasten- oder Familienleistungsausgleichs (so § 31 EStG) verstehen, der alle Leistungen und Vergünstigungen einbezieht, die mit der Familie zusammenhängen. Dem Grunde nach bezog und bezieht sich die Regelung sogar nur auf das Kindergeld, welches (allein) bei Inkrafttreten der Vorschrift als Sozialleistung zur Minderung des Unterhaltsaufwandes vorgesehen war (vgl. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 6 Rz. 2). § 6 nimmt inhaltlich lediglich den wirtschaftlichen Unterhalt für Kinder in Bezug, sodass man von einem Kinderlastenausgleich sprechen kann (so u. a. auch de Groot, in Hauck/Noftz, SGB I, § 6 Rz. 7; Stand: Juli 2017; Wehrhahn, in: KassKomm. SGB I, § 6 Rz. 2, Stand: 1.5.2022). Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt allerdings keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jede Belastung der Familie auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfG, Beschluss v. 19.5.1990, 1 BvL 20/84 – Einkommensbesteuerung; Urteil v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86 u. a. – Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, m. w. N.). Andere mittel- oder unmittelbare sonstige familienfördernde oder begünstigende Vorteile oder Ansprüche, wie z. B. die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 SGB V, § 25 SGB XI), das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 Abs. 2 SGB V), höhere Renten- oder Sozialleistungen bei Vorhandensein von unterhaltsberechtigten Kindern und besondere Sozialleistungen für Kinder und an Kindern sind nicht in die Regelung einbezogen. Daher musste und sind auch die wirtschaftliche Entlastung von Sozialbeiträgen in der Pflegeversicherung für Personen, die Kinder haben (BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94; § 55 Abs. 3 SGB XI), und die Berücksichtigung der Zeit der Kinderziehung in der Rentenversicherung, die vom BVerfG gefordert und gesetzlich umgesetzt wurden (§§ 56, 70 Abs. 2, sowie § 57 SGB VI), nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift aufgenommen worden. Rechnete man die vorstehend genannten (und sonstige auf Kinder abstellende begünstigende) Regelungen zu den den Aufwand für Kindesunterhalt reduzierenden Leistungen, bedürfte § 6 einer Neufassung (so Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 6 Rz. 2). Dazu hat der Gesetzgeber aber weder im Zusammenhang mit Verlagerung des Kindergelds ins Steuerrecht noch mit der Ergänzung des § 25 um Erziehungs- und Elterngeld oder den Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) einen Handlungsbedarf gesehen, was angesichts des recht allgemein gehaltenen und lediglich Grundpositionen und Leitlinien aufzeigenden Inhalts der Vorschrift auch nicht erforderlich erscheint. Dies dürfte zudem maßgeblich auch dadurch bedingt sein, dass in den Einweisungsvorschriften (§§ 18 bis 29), die mit den sozialen Rechten der §§ 3 bis 10 korrespondierten, seit dem 1.7.1983 die Bezugnahmen auf die jeweiligen Rechtsvorschriften der Einzelgesetze aufgehoben wurden, sodass bei neuen gesetzlichen Regelungen weder die Einweisungsvorschriften ergänzt noch die Frage der Auswirkung auf die sozialen Rechte nach §§ 1 bis 10 ins Blickfeld genommen werden. Zudem würden sich in diesen Fällen Überschneidungen mit anderen sozialen Rechten, wie z. B. den Leistungen der Sozialversicherung aus § 4 oder der Bildungs- und Ausbildungsförderung nach § 3, ergeben.
Rz. 6
Da das gesamte SGB nur Sozialleistungen betrifft, ist der nunmehr durch Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und/oder Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) geregelte Familienleistungsausgleich im Einkommensteuerrecht nicht mehr Gegenstand des Sozialrechts und des § 6. Die finanz- oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Kindergeld kann jedoch Auswirkungen auf die Auslegung des in den Anspruchsvoraussetzungen weitgehend inhaltsgleich geregelten Kindergeldes nach dem BKGG haben.
2.2 Unterhaltsleistung gegenüber Kindern
Rz. 7
Das soziale Recht auf Minderung seines Unterhaltsaufwands steht demjenigen zu, der entweder zum Unterhalt rechtlich verpflichtet ist oder der tatsächlich Unterhalt leistet. Eine vollständige Familie wird nicht vorausgesetzt, sodass der in der Überschrift genannte Familienaufwand nicht vorliegen muss. Daher ist es ausreichend, dass eine oder mehrere Personen einem Kind Unterhalt gewähren oder dem Grunde nach zu gewähren haben.
Rz. 8
Das soziale Recht auf Minderung des Familienaufwands ist an die Voraussetzung geknüpft, dass entweder eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern besteht (§§ 1601 ff. BGB) oder Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Um eine ausufernde Anwendung der Vorschrift zu vermeiden, ist eine soziale Verbindung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger zu fordern (Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 6 Rz. 15, Stand 15.3.2018). Der Begriff des Unterhalts ist weit zu verstehen und umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes, also Wohnung, Kleidung, Verpflegung, Krankheitskosten, Aufwendungen für religiös...