Rz. 6
Obwohl es an sich zu den Grundbedürfnissen eines jeden Mensch gehört, dass er über eine Wohnung verfügt, wird in § 7 nicht ein Recht auf Innehabung und Verschaffung einer Wohnung, sondern lediglich eine Entlastung von den durch die Wohnung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen als soziales Recht eingeräumt. Die Beschaffung einer Wohnung ist daher dem Betroffenen selbst überantwortet und überlassen. Insoweit knüpft die Regelung an Aufwendungen an, die durch die konkrete Wohnung und deren Nutzung bestehen.
2.1.1 Berechtigter
Rz. 6a
Der Inhaber einer Wohnung ist als Berechtigter i. S. d. § 7 anzusehen. Nach dessen individuellen Verhältnissen richtet sich daher auch die Angemessenheit der Wohnung und die Zumutbarkeit der Aufwendungen. Es werden explizit nicht Vermieter, Bauherren oder vergleichbare Personen benannt, die ja als Förderer von Wohnraum in Frage kämen, sondern mit dem Inhaber einer Wohnung ist derjenige Nutznießer der Regelung, der die Belastung der Kosten des Wohnraumes nicht selbst tragen kann, d. h. der Charakter einer reinen Sozialleistung wird hier nochmals betont.
2.1.2 Begriff der Wohnung
Rz. 7
Der Begriff der Wohnung i. S. d. § 7 ist weit zu verstehen. Er erfasst jede auf Dauer angelegte Unterkunft, die in örtlicher Hinsicht den Lebensmittelpunkt bildet. Es kann sich dabei um ein Haus, auch ein eigenes, oder eine abgeschlossene Wohnung, aber auch um ein oder mehrere Zimmer in einer nicht abgeschlossenen Wohnung mit oder ohne eigene Küche, eigenem Bad usw. handeln. Nach § 2 WoGG sind Wohnraum solche Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Hieraus wird man folgern müssen, dass als Wohnung auch nur solche Unterkünfte anzusehen sind, die baurechtlich als zur Bewohnung zugelassen sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.1.1991, 8 C 63/89). Als Negativabgrenzung kommen daher solche Räume nicht als Wohnung i. S. d. § 7 infrage, deren Zweck eben nicht dem der Bewohnung entspricht. Räume, die als Geschäftsräume dienen, fallen daher nicht unter den Wohnungsbegriff. Wobei Wohnräume, in denen auch geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden, in Abgrenzung zu reinen Geschäftsräumen, ebenfalls zur Wohnung zählen können. In wessen Eigentum die Wohnung steht, ist unerheblich. Die Wohnung kann von dem Berechtigten allein oder, was der Regelfall ist, mit anderen Personen gemeinsam bewohnt werden. Nach § 3 WoGG ist wohngeldberechtigt jede natürliche Person, die den Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.
Rz. 8
Durch die Innehabung einer Wohnung müssen tatsächlich Aufwendungen entstehen, die dann bezuschusst werden. Dabei handelt es sich zunächst einmal um die Aufwendungen in Form von Mietzahlungen einschließlich der Heizkosten (vgl. § 12 Abs. 6 WoGG), aber auch für vergleichbare Aufwendungen. Nach § 9 Abs. 1 WoGG ist Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. Mit vergleichbaren Aufwendungen sind solche gemeint, die durch den selbst geschaffenen Wohnraum in Form eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe entstehen (vgl. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 WoGG). Insoweit dient der Zuschuss für sonstige Aufwendungen erkennbar auch der Eigentumsförderung. Die Ausgestaltung als Zuschuss besagt, dass es sich um eine verlorene Leistung handelt, die nicht zurückzuzahlen ist. Aus der Ausgestaltung als Zuschuss ergibt sich aber nicht, dass der oder die Berechtigten einen bestimmten Eigenanteil an der Belastung selbst aufbringen müssen. Der Zuschuss ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sodass Wohngeld auch als Dauerleistung zu gewähren ist. Die Bewilligung des Wohngelds ist jedoch auf jeweils 12 Monate begrenzt (§ 25 Abs. 1 WoGG).