Rz. 7
Die technischen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation (E-Mail-Adresse, Internet) sind nicht flächendeckend vorhanden. Eine generelle Verpflichtung zur Herstellung eines solchen Zustandes sieht § 2 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vor, danach besteht die Verpflichtung zur Eröffnung auch eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, sowie des elektronischen Zugangs zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse i. S. d. De-Mail-Gesetzes. In der BT-Drs. 11/17473 S. 33 ist zu § 2 Abs. 1 EGovG allerdings ausgeführt, dass der Wortlaut der Regelung sich an § 3a Abs. 1 VwVfG sowie den wortgleichen § 36a Abs. 1 SGB I und § 87a Abs. 1 Satz 1 AO orientiere und diese Vorschriften ergänze. Das E-Government-Gesetz gilt jedoch nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 4 EGovG). Da § 36a keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Zugangs für elektronische Dokumente enthält, sodass eine abweichende Regelung vorliegt, wurde die Auffassung vertreten, dass sich aus § 2 EGovG keine generelle Rechtspflicht zur Zugangseröffnung für die Behörde ergibt (so wohl Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 36a Rz. 33, Stand: 26.6.2018; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 36a Rz. 3). Auch in Anbetracht von § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, der auf die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 SGB I (als Rechtsfolge) verweist, und gerade nicht auf § 36a Abs. 1 SGB I, wonach die Behörde selbst entscheiden kann, ob sie einen Zugang eröffnet, muss von einer Verpflichtung zur Zugangseröffnung ausgegangen werden (vgl. auch Koop, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 36a Rz. 32, Stand: 15.6.2024; Müller, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 36a Rz. 16, Stand: Juni 2024). Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Entscheidungsfreiheit der Sozialleistungsträger für eine Zugangseröffnung gemäß § 36a Abs. 1 SGB I durch § 2 Abs. 1 EGovG jedenfalls "eingeschränkt" (BSG, Urteil v. 27.09.2023, B 7 AS 10/22 R). Die Regelungen des EGovG gelten indes ausdrücklich nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 EGovG).
Rz. 7a
In den Fällen, in denen die technischen Voraussetzungen für den Empfang elektronischer Dokumente nicht vorliegen, ist die elektronische Kommunikation ohnehin ausgeschlossen. Selbst wenn die Übermittlung elektronischer Dokumente jedoch objektiv und technisch möglich ist, bedeutet dies nicht zugleich auch, dass damit der Weg der elektronischen Kommunikation auch rechtswirksam genutzt werden kann. Abs. 1 erklärt die Übermittlung elektronischer Dokumente für nur dann zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Dies gilt für Bürger und Behörden als Empfänger gleichermaßen. Die Zulässigkeit der Übermittlung von elektronischen Dokumenten durch Zugangseröffnung bedeutet, dass dadurch dann auch der Weg für darin enthaltene rechtsverbindliche Erklärungen eröffnet wird und damit die Übermittlung elektronischer Dokumente auch rechtsverbindlich ist (so auch Mrozynski, SGB I, 7. Aufl., § 36a Rz. 4).
Rz. 8
Auch wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und elektronische Dokumente tatsächlich beim Empfänger ankommen, setzt die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente für die Rechtsverbindlichkeit zusätzlich voraus, dass der Empfänger gerade hierfür auch den Zugang eröffnet hat, er also den elektronischen Kommunikationsweg auch für und gegen sich gelten lassen will. Erforderlich ist, dass der Empfänger seine Bereitschaft, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, hinreichend zum Ausdruck bringt. Insoweit enthält die Eröffnung des Zugangs auch stark subjektive Elemente.
Rz. 9
Diese Eröffnung des Zugangs zu einer elektronischen Adresse auch für verwaltungs- oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (Widmung) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Für Behörden, Firmen, Rechtsanwälte oder andere rechtsgeschäftlich fremde Rechtsangelegenheiten Besorgende, kann und ist im Regelfall davon auszugehen, dass mit der Angabe einer E-Mail- oder Internet-Adresse im Briefkopf konkludent auch die Bereitschaft bekundet wird, Erklärungen auch auf diesem Weg zuzulassen und anzunehmen. Das hat für diesen Personenkreis zur Folge, dass durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass z. B. E-Mail-Postfächer auch regelmäßig abgefragt und Störungen in der EDV schnellstmöglich behoben werden müssen. Soll trotz der Angabe der E-Mail- oder Internet-Adresse dieser Zugangsweg jedoch ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich und erkennbar erklärt werden, z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/9000 S. 31). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Angabe von E-Mail-Postfächern und -Adressen den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass trotz der Angabe eine rechtswirksame Kommunikation auf diesem Wege ausgeschlossen sein soll.
Rz. 10
Andererseits ist gerade in den Fällen der Ver...