0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 17 ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 15 Nr. 1 Buchst. a des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) gestrichen und wortgleich durch § 86 SGB X ersetzt; zugleich wurde durch Art. 2 § 15 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes v. 4.11.1982 in Abs. 3 an den Satz 4 der 2. Halbsatz angefügt, jeweils mit Wirkung zum 1.7.1983.
Art. 1 Nr. 2, Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat mit Wirkung zum 1.1.2001 in Abs. 1 Nr. 1 das Wort "schnell" durch "zügig" ersetzt.
Durch Art. 2 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 dem Abs. 1 die Nr. 4 angefügt und der Abs. 2 mit neuem Inhalt eingefügt.
Mit Art. 2 Nr. 2, Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 in Abs. 3 die Verweisung auf § 97 SGB X um den dortigen Abs. 1 Satz 1 bis 4 ergänzt.
Durch Art. 2 Nr. 1, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 an Abs. 2 Satz 2 der Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X angefügt.
Mit Art. 3 Nr. 1a und Nr. 2, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) wurde mit Wirkung zum 27.7.2016 in Abs. 2 Satz 1 "Hörbehinderte Menschen" durch die Formulierung "Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen" geändert und die Wörter "Gebärdensprache zu verwenden" durch "in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren" ersetzt; zugleich wurde der Abs. 2a (Verweis auf § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes) eingefügt.
Mit Art. 3 Nr. 1b und 1c, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Gebärdensprache und andere" gestrichen; das Semikolon wurde durch einen Punkt ersetzt und der Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X gestrichen. Desgleichen wurde in Abs. 2 ein Satz 3 mit dem Verweis auf die entsprechende Geltung von § 5 der Kommunikationshilfenverordnung angefügt.
Mit Art. 11, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 der Abs. 4 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift gehört zu den Einweisungsvorschriften. Sie richtet sich an die Sozialleistungsträger und legt diesen die Verpflichtung auf, im Interesse der Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2) dafür Sorge zu tragen, dass die Sozialleistungen zeitgemäß, zügig und umfassend (Abs. 1 Nr. 1) erbracht werden, die dafür erforderlichen sachlichen und personellen Kapazitäten (Abs. 1 Nr. 2) zur Verfügung stehen, der Zugang zu den Leistungen möglichst einfach gestaltet ist (Abs. 1 Nr. 3) und nunmehr auch der Zugang zu den Verwaltungs- und Dienstgebäuden barrierefrei ermöglicht wird (Abs. 1 Nr. 4). Dabei sollen sich die Sozialleistungsträger nicht auf die Ausführung gesetzlicher Vorschriften beschränken, sondern von sich aus Initiativen zur Verwirklichung der Leitvorstellungen des SGB für den Einzelnen entwickeln (BT-Drs. 7/868 S. 26).
Der mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführte und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts geänderte Abs. 2 gibt Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen (zuvor: gehörlosen und hörbehinderten Menschen) das Recht, "bei der Ausführung von Sozialleistungen" in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten dafür hat der zuständige Leistungsträger zu tragen.
Abs. 2a, eingefügt mit Wirkung zum 27.7.2016 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, verweist auf die entsprechende Anwendung des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes über die Verwendung der Leichten Sprache bei der Ausführung von Sozialleistungen.
Abs. 3 schließlich betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit der Leistungsträger mit gemeinnützigen und freien Organisationen und fordert eine wirksame ergänzende Zusammenarbeit zugunsten der Leistungsempfänger.
Abs. 4 (ab 1.1.2023) regelt in Satz 1, dass die Leistungsträger (auch) mit den nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) organisierten Betreuungsbehörden bei der Vermittlung anderer geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammenzuarbeiten haben. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. die Möglichkeit der Betreuerbestellung (nach § 1814 BGB) die Wahrnehmung sozialer Rechte (§§ 2 ff. SGB I) nicht hindert und die Ausführung und Erbringu...